EINWOHNERGEMEINDE GELTERKINDEN
Bestattungs-und Friedhofreglement
BESCHLUSS DER GEMEINDEVERSAMMLUNG VOM 30.04.1998.
GENEHMIGT DURCH DIE VOLKSWIRTSCHAFTS-UND SANITÄTSDIREKTION AM 09.09.1998 INKRAFT SEIT 01. JULI 1998.
Aufgrund der Bestimmungen von § 13 des kantonalen Gesetzes über das Begräbniswesen vom 19. Oktober 1931 sowie von Art. 12 des Organisationsreglementes erlässt die Gemeinde Gelterkinden ein Bestattungs-und Friedhofreglement.
Geltungsbereich
Das Bestattungs- und Friedhofreglement, die dazu gehörende Gebührenordnung und die Bestattungsordnung gelten auch für die Gemeinde Tecknau. Friedhof und Leichenhalle stehen ihr ebenfalls zur Verfügung. Das Recht der Benützung von Friedhof und Leichenhalle ist in einem besonderen Vertrag geregelt. Alle Personenbezeichnungen gelten sinngemäss für beide Geschlechter.
Art. 1 Zuständigkeit und Aufsicht
Das gesamte Bestattungs- und Friedhofwesen untersteht dem
Gemeinderat Gelterkinden. Ihm obliegt der Erlass ausführender
Vorschriften einer Bestattungsordnung und einer Gebührenordnung.
Für die Aufsicht besteht eine siebenköpfige Friedhofkommission.
Darin sind vertreten:
- der Gemeinderat Gelterkinden (Departementschef mit Vorsitz)
- der Gemeinderat Tecknau (Departementschef mit Vizepräsidium)
- die Gemeindekommission (zwei Vertreter)
- die evang.-ref. und röm.-kath. Landeskirche (je 1 Vertreter)
- der zuständige Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung.
Die Friedhofkommission überwacht die Einhaltung des Bestattungs-
und Friedhofreglementes. Die Aufgaben des Friedhofpersonals sind
in einem Pflichtenheft geregelt. Der Gemeinderat stellt das
Friedhofpersonal an und bestimmt den Verantwortlichen des
Bestattungswesens und das Hilfspersonal des Friedhofgärtners.
Art. 2 Pflicht zur Anmeldung der Todesfälle
Jeder Todesfall ist dem Verantwortlichen des Bestattungswesens
unverzüglich anzuzeigen.
Art. 3 Anordnungen für die Bestattung
Der Verantwortliche des Bestattungswesens setzt im
Einverständnis mit der Trauerfamilie und dem zuständigen
Pfarramt den Zeitpunkt für die Bestattung fest und
benachrichtigt alle mit der Bestattung beauftragten Organe. Die
Bestellung des Sarges ist Sache der Trauerfamilie.
Art. 4 Publikation von Bestattungen
Der Verantwortliche des Bestattungswesens veranlasst die
amtlichen Bekanntmachungen.
Art. 5 Zeitpunkt der Bestattung
Die Bestattung soll normalerweise nicht vor Ablauf von 48 Stunden
nach eingetretenem Tode erfolgen. Die Bestattungszeiten sind in
der Bestattungsordnung geregelt. An Samstagen und Sonntagen sowie
an gesetzlichen und kirchlichen Feiertagen finden keine
Bestattungen statt.
Art. 6 Aufbahrung und Leichengeleit
Öffentliche Leichengeleite werden nicht durchgeführt. Die
Leiche wird unter Berücksichtigung der Wünsche der Angehörigen
aufgebahrt.
Art. 7 Bestattung (Beisetzung und Abdankung)
Die Bestattung ist gemäss den Bestimmungen der
Bestattungsordnung durchzuführen. Alle Handlungen und Ansprachen
müssen der Würde des Ortes entsprechen. Für die
Abdankungsfeier gelten die Regelungen der drei Landeskirchen.
Art. 8 Beisetzungsstätten
Für die Beisetzung bestehen auf dem Friedhof, soweit verfügbar,
folgende Möglichkeiten:
1. Reihengräber für Erdbestattungen im Sarg
2. Reihengräber für Urnenbeisetzungen
3. Boden- und Wandurnennischen
4. Gemeinschaftsgrab für Urnenbeisetzungen
5. Urne in bestehende Gräber
Die Beisetzung einer Urne kann auch auf der Grabstätte eines
vorverstorbenen Angehörigen (Ehegatte oder Verwandte 1. oder 2.
Grades) in einem Reihengrab oder einer Urnennische stattfinden.
Bei der turnusgemässen Aufhebung eines solchen Grabes besteht
kein Anspruch auf Herausgabe der Urne oder auf ein neues Grab
für den Zweitverstorbenen. Die Pietätsfrist wird nur für den
Erstverstorbenen eingehalten.
Art. 9 Bestattungen
Ohne Rücksicht auf Konfession und Herkunft können bestattet
werden:
a) Alle Personen, die zur Zeit des Todes in der Gemeinde Wohnsitz
hatten. Die Bestattung erfolgt unentgeltlich.
b) Auswärts wohnhaft gewesene Angehörige in direkter auf- und
absteigender Linie ersten Grades hier ansässiger Familien. Diese
Bestattungsmöglichkeit gilt auch für Ehegatten von Kindern hier
ansässiger Personen, also für Schwiegersöhne und
Schwiegertöchter. Eine Bewilligung ist nicht erforderlich,
hingegen wird eine Gebühr erhoben.
c) Auswärts wohnhaft gewesene Gemeindebürger. Eine Bewilligung
ist nicht erforderlich, hingegen wird eine Gebühr erhoben.
d) Personen, die längere Zeit ihres Lebens in Gelterkinden
Wohnsitz hatten. Der Wegzug darf jedoch nicht mehr als 10 Jahre
zurückliegen. Es wird eine Gebühr erhoben.
Art. 10 Leistungen der Gemeinde
Die Leistungen der Gemeinde schliessen für die Einwohner
folgendes ein:
a) Den Transport des Verstorbenen vom Trauerhaus oder vom
Sterbeort (nur aus den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft)
auf den Friedhof, in die Leichenhalle oder ins Krematorium. Der
Transport erfolgt durch den von der Gemeinde beauftragten
Transporteur. Sind zwei oder mehr Transporte notwendig oder wird
durch die Angehörigen ein anderes Transportunternehmen
beauftragt und werden dadurch Mehrkosten verursacht, werden diese
den Angehörigen in Rechnung gestellt.
b) Die Aufbahrung des Verstorbenen in der Leichenhalle.
c) Die Beisetzung des Verstorbenen.
d) Das Bereitstellen eines Erd- oder Urnengrabes oder einer
Urnennische.
e) Ein hölzernes Grabkreuz mit den Namen des Verstorbenen.
f) Alle Verrichtungen des Verantwortlichen des Bestattungswesens
und des Friedhofpersonals.
g) Die aus Pflanzen bestehende Grabeinfassung.
h) Die Kosten für die Feuerbestattung in einem Krematorium, das
von der Gemeinde bestimmt wird. Die Mehrkosten für die
Feuerbestattung in einem anderen Krematorium werden von der
Gemeinde in Rechnung gestellt.
Art. 11 Benützungsdauer der Grabstätten
Die Benützungsdauer der Grabstätten beträgt mindestens 20
Jahre (vorbehalten bleibt Art. 8, Ziff. 5).
Art. 12 Behälter für Beileidsschreiben
Zur Aufnahme der Beileidsschreiben werden anlässlich der
Bestattung auf dem Friedhof Behälter aufgestellt.
Art. 13 Friedhofgärtner
Dem Friedhofgärtner obliegt die Aufsicht über Friedhof und
Leichenhalle. Er ist für die Ordnung sowie für die
Instandhaltung der Anlagen verantwortlich.
Art. 14 Gräberverzeichnis
Die Gemeindeverwaltung führt das Gräberverzeichnis.
Art. 15 Begehen und Befahren des Friedhofs
Kindern unter 10 Jahren ist der Aufenthalt auf dem Friedhof nur
in Begleitung Erwachsener gestattet. Das Mitführen von Hunden
innerhalb des Friedhofareals ist untersagt. Fahrzeuge jeglicher
Art dürfen nur ausserhalb des Friedhofes abgestellt werden.
Sonderbewilligungen (für das Stellen der Grabsteine etc.) kann
der Friedhofgärtner erteilen.
Art. 16 Einfassung der Gräber
Für die Reihengräber erstellt die Gemeinde eine
zusammenhängende, einheitliche, aus Pflanzen bestehende
Einfassung von 20 bis 30 cm Breite. Diese Einfassung darf nicht
entfernt werden. Die Instandhaltung der Einfassung übernimmt die
Gemeinde.
Art. 17 Einteilung der Grabfelder, Grabgrösse und Grababstand
Es werden folgende Grabfelder angelegt: Länge Breite Tiefe
- Reihengräber für Erdbestattungen für Erwachsene und
Jugendliche ab 12 Jahren 1.80 m 0.80 m 1.50 m
- Reihengräber für Kinder bis 12 Jahren 1.50 m 0.80 m 1.00 m
- Reihengräber für Urnenbeisetzungen 1.00 m 0.70 m 0.70 m
- Urnennischen
Die Grabstätten der Reihengräber für Erdbestattungen und
Urnen-Reihengräber müssen fortlaufend angelegt werden. Zwischen
den Gräbern besteht ein Abstand von 0.30 m und zwischen den
Gräberreihen ein solcher von 0.60 m.
Art. 18 Gesuche für Grabmäler
Die Gesuche um Errichtung von Grabmälern, versehen mit einer
Zeichnung in prüfbarer Darstellung im Masstab 1:10 und mit
Angabe des zur Verwendung gelangenden Materials und der
Bearbeitung desselben, sind der Gemeindeverwaltung zuhanden der
Friedhofkommission zur Prüfung einzureichen. Die Gesuche sind
innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu behandeln. Genehmigt
werden die Grabmalgesuche durch den Gemeinderat.
Art. 19 Material der Grabmäler
Für Grabmäler sind grundsätzlich alle nicht poliert wirkenden
Natur- und Kunststeine sowie Holz und matte Metalle zulässig.
Ausgeschlossen sind aus verschiedenen Steinarten zusammengesetzte
Grabmäler. Das Anbringen von Fotografien oder anderer
auffälliger Elemente ist nicht gestattet.
Art. 20 Gestaltung der Grabmäler
Die Grabmäler sollen schlicht sein und sich in Material und
Farbe harmonisch in die ganze Anlage einordnen. Die Ausführung
muss in guter künstlerischer und handwerklicher Weise erfolgen.
Liegende Grabplatten sind nicht gestattet.
Art. 21 Grösse der Grabmäler
Für die Grabmäler müssen die nachstehenden Masse eingehalten
werden: Höhe max. Breite max. Stärke cm cm cm
Sargreihengräber für Erwachsene und Jugendliche ab 12 Jahren 80
- 100 60 25
Sargreihengräber für Kinder unter 12 Jahren 50 - 70 40 20
Urnenreihengräber 70 50 20
Art. 22 Versetzen der Grabmäler
Grabmäler auf Reihengräbern dürfen nur auf eine
Fundamentplatte mit genügender Tragfähigkeit und solider
Verbindung mit dem Grabmal erstellt werden. Die Fundamentplatte
muss mindestens 15 cm unter dem Terrain liegen. Auf
Sargreihengräbern dürfen die Grabmäler frühestens 12 Monate
und auf Kinder- und Urnenreihengräbern frühestens 3 Monate nach
der Bestattung versetzt werden. Alle Versetzungsarbeiten haben
unter Aufsicht des Friedhofgärtners zu erfolgen. Grabsteine, die
nicht der Bewilligung entsprechen, müssen entfernt oder
geändert werden.
Art. 23 Wand- oder Bodenurnenplatte
Die Beschriftung der gemeindeeigenen Urnennischenplatten wird von
der Gemeinde angeordnet. Es werden Vornamen, Name (eventuell
Allianzname) und das Geburts- und Todesjahr eingraviert. Die
Kosten für die Gravur wird den Angehörigen vom beauftragten
Graveur in Rechnung gestellt.
Art. 24 Ausnahmen
Der Gemeinderat kann auf Antrag der Friedhofkommission Ausnahmen
von Art. 20 bis 23 dieser Verordnung bewilligen, wenn dadurch
weder die unmittelbare Umgebung des betreffenden Grabes noch die
ruhige Wirkung des gesamten Friedhofbildes eine Beeinträchtigung
erleiden.
Art. 25 Bepflanzung
Anpflanzungen dürfen eine Höhe von 0.80 m nicht überschreiten.
Der Zugang zu den einzelnen Gräbern darf weder durch Bepflanzung
noch durch Grabschmuck beeinträchtigt werden. Höhere
Anpflanzungen können nach Ende der Wachstumsperiode durch einen
von der Gemeinde beauftragten Gärtner auf Kosten der
Angehörigen zurückgeschnitten werden.
Art. 26 Unterhalt der Grabstätten
Alle Gräber sind von den Angehörigen in Ordnung zu halten.
Vernachlässigte Grabstätten werden nach erfolgloser
Aufforderung zur Instandstellung abgeräumt und auf Kosten der
Angehörigen bepflanzt. Gegen Vorauszahlung einer einmaligen
Gebühr wird die Grabstätte durch die Gemeinde bepflanzt und
instandgehalten.
Art. 27 Schutz der Anlagen
Die Besucher müssen zu allen Anlagen des Friedhofs Sorge tragen.
Blumen und Zweige von Pflanzen aller Art, die auf fremden
Gräbern oder in den allgemeinen Anlagen stehen, dürfen nicht
abgerissen werden.
Art. 28 Feiern
Für die Durchführung von Feiern auf dem Friedhof, die nicht
anlässlich einer Bestattung abgehalten werden, ist die
Einwilligung des Präsidenten der Friedhofkommission
erforderlich.
Art. 29 Aufhebung der Grabfelder
Vor Beginn eines neuen Belegungsturnuses werden die Angehörigen
mittels Publikation im Gelterkinder Anzeiger und auf dem Grabfeld
aufgefordert, Grabmäler und Pflanzungen zu entfernen. Werden
diese nicht bis zum angegebenen Zeitpunkt entfernt, so verfallen
sie an die Gemeinde und werden abgeräumt.
Art. 30 Haftung
Die Gemeinde übernimmt keinerlei Haftung für Grabmäler,
Gravuren auf Urnennischenplatten, Pflanzungen, Kränze und
sonstige Gegenstände.
Art. 31 Gebühren
Die Gebühren, welche im Zusammenhang mit einem Todesfall erhoben
werden können, sind in einer separaten Gebührenordnung
geregelt. Die Gebühren müssen sich in folgendem Rahmen bewegen.
· Bestattungskosten für auswärts wohnhaft gewesene Personen:
Fr. 150.-- bis Fr. 3'000.--.
· Benützung der Leichenhalle für Verstorbene aus
Nachbargemeinden ohne Benützervertrag: Fr. 50.-- bis Fr. 300.--
pro Tag.
· Kosten für Grabstätten, die durch die Gemeinde bepflanzt und
instandgehalten werden: Fr. 2'000.-- bis Fr. 7'500.--.
Art. 32 Rekurse
Erlässt der Gemeinderat einen Entscheid, kann gegen diesen
innert 10 Tagen Einsprache beim Gemeinderat erhoben werden. Gegen
Einspracheentscheide des Gemeinderates kann innert 10 Tagen
Beschwerde beim Regierungsrat erhoben werden.
Art. 33 Strafbestimmungen
Übertretungen der in diesem Reglement enthaltenen Vorschriften
können vom Gemeiderat mit einer Busse bis zu Fr. 1'000.--
geahndet werden, sofern sie nicht strafrechtlich verfolgt werden
müssen.
Art. 34 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
Dieses Bestattungs- und Friedhofreglement tritt nach Genehmigung
durch die Gemeindeversammlung und mit dem Entscheid der
Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion in Kraft und ersetzt
alle bisherigen Gemeindebeschlüsse, die mit diesen Bestimmungen
in Widerspruch stehen. Auf die bestehenden Beisetzungsstätten
finden die neuen Bestimmungen Anwendung.
Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 30. April 1998.
Der Präsident: Der Verwalter: Michael Baader Peter Plattner
Dieses Reglement wurde von der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion mit Verfügung Nr. 141 vom 09. September 1998 genehmigt.