EINWOHNERGEMEINDE GELTERKINDEN
Reglement über die Hundehaltung
I. Allgemeine Bestimmungen |
II. Öffentliche Sicherheit und Ordnung |
III. Organisation |
IV. Gebühren |
V. Massnahmen und Strafen |
VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen |
BESCHLUSS DER GEMEINDEVERSAMMLUNG VOM 19. JUNI 1996.
GENEHMIGT DURCH DIE JUSTIZ-, POLIZEI- UND MILITÄRDIREKTION
AM 14. OKTOBER 1996 INKRAFT SEIT 01. JANUAR 1997
Die Gemeindeversammlung vom 19. Juni 1996, gestützt auf § 47, Absatz 2 des Gemeindegesetzes vom 28. Mai 1970 und § 3, Absatz 2 des Gesetzes über das Halten von Hunden vom 22. Juni 1995, beschliesst folgendes Reglement über die Hundehaltung:
I. Allgemeine
Bestimmungen
Alle Personenbezeichnungen gelten für Angehörige beider
Geschlechter.
Art. 1 Geltungsbereich
Dieses Reglement regelt die polizeilichen Belange der
Hundehaltung in der Gemeinde.
Art. 2 Zuständigkeit
1 Der Gemeinderat vollzieht dieses Reglement in Abstimmung mit
dem Kantonstierarzt.
2 Der Gemeinderat sorgt für die Information der Hundehalter.
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II. Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Art. 3 Überwachung
1 Die Hundehalter sind verpflichtet, für eine ständige
Überwachung der Hunde zu sorgen.
2 Es ist verboten, Hunde böswillig zu reizen oder auf Menschen
oder Tiere zu hetzen.
3 Hunde dürfen nicht unbeaufsichtigt frei laufengelassen werden.
Die Hundehalter sorgen dafür, dass weder Kulturland
beeinträchtigt wird noch Belange des Waldschutzes oder der Jagd
verletzt werden.
Art. 4 Leinenzwang; Zutrittsverbote
1 Hunde müssen an der Leine geführt werden - an verkehrsreichen
Strassen - auf Anordnung des Kantonstierarztes
2 Der Gemeinderat kann Plätze und Orte bezeichnen, zu welchen
Hunde keinen Zugang haben.
Art. 5 Verunreinigungen
Die Hundehalter sind zur Beseitigung des Kots ihrer Hunde auf
öffentlichem oder fremdem privatem Areal verpflichtet. An
speziell bezeichneten Stellen werden Hundeversäuberungsplätze
mit Hundekot-Behältern eingerichtet.
Art. 6 Beschwerden
Beschwerden über fehlbare Hundehalter sind an den Gemeinderat zu
richten.
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Art. 7 Registrierung / Impfung
1 Die Gemeinde führt ein Hunde-Register mit folgenden Angaben:
Name, Vorname und Adresse der Hundehalter, Hunderasse,
-geschlecht und letztes Tollwut-Impfdatum.
2 Die Erstanmeldung erfolgt durch die Hundehalter persönlich
unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen.
3 Die Hundehalter sind verantwortlich für die periodischen
Impfungen. Der Nachweis der allfälligen Tollwut-Nachimpfung und
allenfalls weiterer Impfungen ist bis Ende Februar des
betreffenden Jahres bei der Gemeindekontrollstelle zu erbringen.
Art. 8 Kennzeichnung
1 Bei jeder erstmaligen Registrierung eines Hundes wird ab 1.1.97
neu ein individuelles Hundekennzeichen abgegeben, welches
während der gesamten Lebensdauer des Hundes stets erkennbar am
Halsband zu befestigen ist. Das Hundekennzeichen kann nach
entsprechender Ummeldung auf der Gemeindeverwaltung nach dem Tod
oder dem Verkauf des Hundes auf einen neuen Hund übertragen
werden.
2 Für verlorene Zeichen muss innert 10 Tagen ein neues gelöst
werden.
Art. 9 Gewerbsmässige Zucht
Die gewerbsmässige Zucht von Hunden bedarf einer Bewilligung des
Gemeinderats. Sie wird erteilt, wenn die persönlichen und
örtlichen Gegebenheiten Gewähr für eine einwandfreie Haltung
bieten. Vor Erteilung der Bewilligung ist ein Augenschein mit dem
Kantonstierarzt durchzuführen.
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Art. 10 Gebühren
1 Die Gemeindeversammlung setzt alljährlich bei der Beratung des
Voranschlages die Gebühren fest.
Gebührenrahmen:
a) für einen Hund pro Haushalt pro Jahr max. Fr. 100.--
b) für jeden zusätzlichen Hund pro Haushalt Zuschlag 50 % zu
lit a)
c) für gewerbsmässige Zucht nach Art. 9: Grundbewilligung max.
Fr. 500.--
d) Mahngebühren und Einforderung der Toll- wutnachimpfung max.
Fr. 50.-- e) Massnahmen, Zwangsvollzüge; Einfangen und
Unterbringen entlaufener Hunde, Rückführung an den Halter.
effektive Kosten
2 Keine Gebühren werden erhoben für: Diensthunde der Armee,
Polizei, Grenzwachtkorps, Blindenführhunde und Hunde auf
landwirtschaftlich genutzten Nebenhöfen.
3 Bezahlung der Gebühren Jeder Hundehalter erhält anfangs
Januar eine Gebühren-Rechnung mit Einzahlungsschein. Die Gebühr
ist innert 30 Tagen fällig.
4 Neu in der Gemeinde gehaltene Hunde, für welche in anderen
Kantonen oder Gemeinden bereits Gebühren bzw. Steuern bezahlt
wurden, sind ordnungsgemäss anzumelden. Gebühren nach Abs. 1
lit. a und b werden jedoch erst nach Ablauf der bezahlten Periode
erhoben.
5 Die Gebühren nach Abs. 1 lit. a - c werden pro Kalenderjahr
erhoben, erstmalig ab Beginn der Gebührenpflicht bis Ende Jahr
anteilmässig. Bei Halterwechsel, Wegzug oder Tod des Tieres
erfolgt keine Rückerstattung.
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Art. 11 Massnahmen
1 Der Gemeinderat kann gegenüber Hundehaltern, welche ihren
Pflichten aus Gesetz und Reglement nicht nachkommen, die für die
Aufrechterhaltung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit erforderlichen
Massnahmen anordnen. Diese Massnahmen sind unabhängig von
Straffolgen nach Art. 12 zu prüfen.
2 Wenn Anordnungen nach Abs. 1 nicht zu einer ausreichenden
Besserung der Verhältnisse führen, kann gegenüber der
fehlbaren Person nach Rücksprache mit dem Kantonstierarzt ein
Verbot der Hundehaltung ausgesprochen werden. Dieses Verbot
erstreckt sich auf das ganze Kantonsgebiet.
3 Ein Verbot der Hundehaltung kann auch ausgesprochen werden,
wenn die Vorschriften bei der Einschreibung oder die Weisungen
des Kantonstierarztes wiederholt missachtet oder die Gebühren
wiederholt nicht bezahlt wurden.
4 Wenn der Hund oder die Hunde nicht beim Halter belassen werden
können, ist eine geeignete andere Plazierung zu suchen. Wenn
eine solche nicht möglich ist oder das Tier als gefährlich
betrachtet werden muss, soll es in Rücksprache mit dem
Kantonstierarzt eingeschläfert werden.
Art. 12 Strafen
1 Bei Verletzung der Bestimmungen dieses Reglements oder
kantonaler Bestimmungen über die Hundehaltung können, sofern
nicht kantonales Recht vorgeht, Strafen bis Fr. 1'000.--
verhängt werden. Das Verfahren richtet sich nach der
Gemeindeordnung.
2 Strafbar ist auch die fahrlässige Übertretung dieses
Reglementes.
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VI. Übergangs-/Schlussbestimmungen
Art. 13 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt mit der Genehmigung durch die Justiz-,
Polizei- und Militärdirektion per 1. Januar 1997 in Kraft. Alle
damit in Widerspruch stehenden Reglemente und Beschlüsse der
Gemeinde werden aufgehoben.
Einwohnergemeinde Gelterkinden
Der Präsident: sig. Michael Baader Der Verwalter: sig. Peter
Plattner
Beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 19. Juni 1996
Genehmigt von der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion
Basel-Landschaft am 14. Oktober 1996
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