EINWOHNERGEMEINDE GELTERKINDEN
Reglement über die Hundehaltung

I. Allgemeine Bestimmungen
II. Öffentliche Sicherheit und Ordnung
III. Organisation
IV. Gebühren
V. Massnahmen und Strafen
VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen

BESCHLUSS DER GEMEINDEVERSAMMLUNG VOM 19. JUNI 1996.

GENEHMIGT DURCH DIE JUSTIZ-, POLIZEI- UND MILITÄRDIREKTION

AM 14. OKTOBER 1996 INKRAFT SEIT 01. JANUAR 1997

Die Gemeindeversammlung vom 19. Juni 1996, gestützt auf § 47, Absatz 2 des Gemeindegesetzes vom 28. Mai 1970 und § 3, Absatz 2 des Gesetzes über das Halten von Hunden vom 22. Juni 1995, beschliesst folgendes Reglement über die Hundehaltung:

I. Allgemeine Bestimmungen
Alle Personenbezeichnungen gelten für Angehörige beider Geschlechter.

Art. 1 Geltungsbereich
Dieses Reglement regelt die polizeilichen Belange der Hundehaltung in der Gemeinde.

Art. 2 Zuständigkeit
1 Der Gemeinderat vollzieht dieses Reglement in Abstimmung mit dem Kantonstierarzt.
2 Der Gemeinderat sorgt für die Information der Hundehalter.
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II. Öffentliche Sicherheit und Ordnung

Art. 3 Überwachung
1 Die Hundehalter sind verpflichtet, für eine ständige Überwachung der Hunde zu sorgen.
2 Es ist verboten, Hunde böswillig zu reizen oder auf Menschen oder Tiere zu hetzen.
3 Hunde dürfen nicht unbeaufsichtigt frei laufengelassen werden. Die Hundehalter sorgen dafür, dass weder Kulturland beeinträchtigt wird noch Belange des Waldschutzes oder der Jagd verletzt werden.

Art. 4 Leinenzwang; Zutrittsverbote
1 Hunde müssen an der Leine geführt werden - an verkehrsreichen Strassen - auf Anordnung des Kantonstierarztes
2 Der Gemeinderat kann Plätze und Orte bezeichnen, zu welchen Hunde keinen Zugang haben.

Art. 5 Verunreinigungen
Die Hundehalter sind zur Beseitigung des Kots ihrer Hunde auf öffentlichem oder fremdem privatem Areal verpflichtet. An speziell bezeichneten Stellen werden Hundeversäuberungsplätze mit Hundekot-Behältern eingerichtet.

Art. 6 Beschwerden
Beschwerden über fehlbare Hundehalter sind an den Gemeinderat zu richten.
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III. Organisation

Art. 7 Registrierung / Impfung
1 Die Gemeinde führt ein Hunde-Register mit folgenden Angaben: Name, Vorname und Adresse der Hundehalter, Hunderasse, -geschlecht und letztes Tollwut-Impfdatum.
2 Die Erstanmeldung erfolgt durch die Hundehalter persönlich unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen.
3 Die Hundehalter sind verantwortlich für die periodischen Impfungen. Der Nachweis der allfälligen Tollwut-Nachimpfung und allenfalls weiterer Impfungen ist bis Ende Februar des betreffenden Jahres bei der Gemeindekontrollstelle zu erbringen.

Art. 8 Kennzeichnung
1 Bei jeder erstmaligen Registrierung eines Hundes wird ab 1.1.97 neu ein individuelles Hundekennzeichen abgegeben, welches während der gesamten Lebensdauer des Hundes stets erkennbar am Halsband zu befestigen ist. Das Hundekennzeichen kann nach entsprechender Ummeldung auf der Gemeindeverwaltung nach dem Tod oder dem Verkauf des Hundes auf einen neuen Hund übertragen werden.
2 Für verlorene Zeichen muss innert 10 Tagen ein neues gelöst werden.

Art. 9 Gewerbsmässige Zucht
Die gewerbsmässige Zucht von Hunden bedarf einer Bewilligung des Gemeinderats. Sie wird erteilt, wenn die persönlichen und örtlichen Gegebenheiten Gewähr für eine einwandfreie Haltung bieten. Vor Erteilung der Bewilligung ist ein Augenschein mit dem Kantonstierarzt durchzuführen.
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IV. Gebühren

Art. 10 Gebühren
1 Die Gemeindeversammlung setzt alljährlich bei der Beratung des Voranschlages die Gebühren fest.
Gebührenrahmen:
a) für einen Hund pro Haushalt pro Jahr max. Fr. 100.--
b) für jeden zusätzlichen Hund pro Haushalt Zuschlag 50 % zu lit a)
c) für gewerbsmässige Zucht nach Art. 9: Grundbewilligung max. Fr. 500.--
d) Mahngebühren und Einforderung der Toll- wutnachimpfung max. Fr. 50.-- e) Massnahmen, Zwangsvollzüge; Einfangen und Unterbringen entlaufener Hunde, Rückführung an den Halter. effektive Kosten
2 Keine Gebühren werden erhoben für: Diensthunde der Armee, Polizei, Grenzwachtkorps, Blindenführhunde und Hunde auf landwirtschaftlich genutzten Nebenhöfen.
3 Bezahlung der Gebühren Jeder Hundehalter erhält anfangs Januar eine Gebühren-Rechnung mit Einzahlungsschein. Die Gebühr ist innert 30 Tagen fällig.
4 Neu in der Gemeinde gehaltene Hunde, für welche in anderen Kantonen oder Gemeinden bereits Gebühren bzw. Steuern bezahlt wurden, sind ordnungsgemäss anzumelden. Gebühren nach Abs. 1 lit. a und b werden jedoch erst nach Ablauf der bezahlten Periode erhoben.
5 Die Gebühren nach Abs. 1 lit. a - c werden pro Kalenderjahr erhoben, erstmalig ab Beginn der Gebührenpflicht bis Ende Jahr anteilmässig. Bei Halterwechsel, Wegzug oder Tod des Tieres erfolgt keine Rückerstattung.
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V. Massnahmen und Strafen

Art. 11 Massnahmen
1 Der Gemeinderat kann gegenüber Hundehaltern, welche ihren Pflichten aus Gesetz und Reglement nicht nachkommen, die für die Aufrechterhaltung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit erforderlichen Massnahmen anordnen. Diese Massnahmen sind unabhängig von Straffolgen nach Art. 12 zu prüfen.
2 Wenn Anordnungen nach Abs. 1 nicht zu einer ausreichenden Besserung der Verhältnisse führen, kann gegenüber der fehlbaren Person nach Rücksprache mit dem Kantonstierarzt ein Verbot der Hundehaltung ausgesprochen werden. Dieses Verbot erstreckt sich auf das ganze Kantonsgebiet.
3 Ein Verbot der Hundehaltung kann auch ausgesprochen werden, wenn die Vorschriften bei der Einschreibung oder die Weisungen des Kantonstierarztes wiederholt missachtet oder die Gebühren wiederholt nicht bezahlt wurden.
4 Wenn der Hund oder die Hunde nicht beim Halter belassen werden können, ist eine geeignete andere Plazierung zu suchen. Wenn eine solche nicht möglich ist oder das Tier als gefährlich betrachtet werden muss, soll es in Rücksprache mit dem Kantonstierarzt eingeschläfert werden.

Art. 12 Strafen
1 Bei Verletzung der Bestimmungen dieses Reglements oder kantonaler Bestimmungen über die Hundehaltung können, sofern nicht kantonales Recht vorgeht, Strafen bis Fr. 1'000.-- verhängt werden. Das Verfahren richtet sich nach der Gemeindeordnung.
2 Strafbar ist auch die fahrlässige Übertretung dieses Reglementes.
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VI. Übergangs-/Schlussbestimmungen

Art. 13 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt mit der Genehmigung durch die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion per 1. Januar 1997 in Kraft. Alle damit in Widerspruch stehenden Reglemente und Beschlüsse der Gemeinde werden aufgehoben.
Einwohnergemeinde Gelterkinden
Der Präsident: sig. Michael Baader Der Verwalter: sig. Peter Plattner
Beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 19. Juni 1996
Genehmigt von der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion Basel-Landschaft am 14. Oktober 1996
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