EINWOHNERGEMEINDE GELTEKINDEN

Reglement über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen

BESCHLUSS DER GEMEINDEVERSAMMLUNG VOM 09. DEZEMBER 1997

GENEHMIGT DURCH DIE VOLKSWIRTSCHAFTS-UND SANITÄTSDIREKTION AM 24. MÄRZ 1999

INKRAFT SEIT 01. JANUAR 1998

Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Gelterkinden gestützt auf § 47 Absatz 2 des Gemeindegesetzes vom 28. Mai 1970 (GemG) beschliesst:

Art. 1 Zweck
Dieses Reglement bezweckt den Vollzug des Gesetzes über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen (MBG), dessen §§ 5 Absatz 1 und 9 Absatz 1.

Art. 2 Aktuelles Jahreseinkommen
1 Das aktuelle Jahreseinkommen setzt sich zusammen aus sämtlichen Einkünften der im gemeinsamen Haushalt lebenden natürlichen Personen. Es umfasst das um den AHV-Beitrag reduzierte Brutto-Einkommen; davon abgezogen werden Erwerbsunkosten, wie Auslagen für Fahrt zur Arbeitsstätte, Verpflegungsmehraufwand, übrige berufsbedingte Auslagen und AHV-Beiträge nicht erwerbstätiger Personen sowie die abzugsfähigen Beiträge an die berufliche Vorsorge (2. Säule) gemäss Steuer-und Finanzgesetz.
2 Dem aktuellen Jahreseinkommen werden ausserdem zugerechnet
- nicht steuerbare Einkünfte der Haushaltmitglieder, wie Ergänzungsleistungen, Stipendien, Alimente, Krankenkassenprämienverbilligungen usw.
- mögliche Vermögenserträge, auf die verzichtet wird
- ein zu 3 % verzinster Ertrag auf Schenkungen über 10'000.--, die in den letzten fünf Jahren ausgerichtet wurden.
Das für die Verzinsung anrechenbare Schenkungskapital reduziert sich, je weiter die Schenkung zurückliegt, linear pro volles Jahr um 10 % pro Jahr - ein Zehntel des Gesamtvermögens zwischen Fr. 20'000.-- und Fr. 50'000.--

Art. 3 Jahresnettomiete
1 Als Jahresnettomiete gilt der vertraglich vereinbarte Jahresmietzins ohne Neben-kosten.
2 Besteht ein Untermietverhältnis, so wird die Jahresnettomiete um eine dem Untermietverhältnis angemessene ortsübliche Jahresmiete reduziert.

Art. 4 Höchstmieten
1 Die Jahresnettomiete darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen:
bei 1 im gleichen Haushalt lebenden Person Fr. 12'000.-- pro Jahr
bei 2 im gleichen Haushalt lebenden Personen Fr. 13'200.-- pro Jahr
bei 3 im gleichen Haushalt lebenden Personen Fr. 15'600.-- pro Jahr
bei 4 im gleichen Haushalt lebenden Personen Fr. 18'000.-- pro Jahr
pro weitere Person zusätzlich Fr. 1'200.-- pro Jahr
2 Die Jahresnettomiete darf zudem 50 % des Jahreseinkommens nicht übersteigen.
3. Im Fall einer höheren Miete ist der Teil, der den obenerwähnten Höchstbetrag überschreitet, nicht beitragsberechtigt.

Art. 5 Jahreseinkommenshöchstgrenze
Das Jahreseinkommen darf für Ehepaare Fr. 38'000.-- und für Alleinstehende Fr. 30'000.-- nicht übersteigen. Pro Kind erhöhen sich diese Beträge um Fr. 4'000.--.

Art. 6 Vermögenshöchstgrenze
Für den Gesuchssteller existiert eine Vermögenshöchstgrenze von Fr. 50'000.--. Wird diese überschritten, so hat er keinen Anspruch auf einen Mietzinsbeitrag. Schenkungen der letzten 5 Jahre werden zum Vermögen zugerechnet, wobei sich der Wert der Schenkung jährlich linear pro volles Jahr um 10 % reduziert, je weiter die Schenkung zurückliegt.

Art. 7 Angemessenheit der Wohnungsgrösse
Ein Mietzinsbeitrag wird in der Regel nur ausgerichtet, wenn die Zahl der Zimmer jene der Bewohner und Bewohnerinnen um nicht mehr als 1 übersteigt.

Art. 8 Tragbares Mass der Mietzinsbelastung
1 Die tragbare Miete ist der Betrag, der verbleibt, wenn vom Jahreseinkommen der massgebliche Lebensbedarf sowie die Wohnnebenkosten gemäss Mietvertrag abgezogen werden.
2 Der massgebliche Lebensbedarf beträgt für alleinstehende Person Fr. 1'300.--/Mt. 15'600.--/Jahr
Ehepaar ohne Kinder Fr. 1'800.--/Mt. 21'600.--/Jahr
alleinstehende Person mit 1 Kind Fr. 1'750.--/Mt. 21'000.--/Jahr
alleinstehende Person mit 2 Kindern Fr. 2'100.--/Mt. 25'200.--/Jahr
pro weiteres Kind Fr. 300.--/Mt. 3'600.--/Jahr
Familie mit 1 Kind Fr. 2'250.--/Mt. 27'000.--/Jahr
Familie mit 2 Kindern Fr. 2'600.--/Mt. 31'200.--/Jahr
pro weiteres Kind Fr. 300.--/Mt. 3’ 600.--/Jahr

Art. 9 Härtefälle
Wo aussergewöhnliche Verhältnisse es rechtfertigen, kann der Gemeinderat ausnahmsweise von den Bestimmungen dieses Reglementes abweichen.

Art. 10 Verfahren
1 Gesuche um Gewährung von Mietzinsbeiträgen sind der Gemeinde unter Beilage der notwendigen Unterlagen einzureichen.
2 Im Falle eines zustimmenden Entscheides werden die Beiträge rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung gewährt.
3 Die Zusicherung gilt nur für das Kalenderjahr, längstens jedoch bis zum Eintritt einer Veränderung eines Berechnungsfaktors. Veränderungen sind meldepflichtig.

Art. 11 Rechtsmittelbelehrung
Erlässt der Gemeinderat einen Entscheid, kann gegen diesen innert 10 Tagen Einsprache beim Gemeinderat erhoben werden.
Gegen Einspracheentscheide des Gemeinderates kann innert 10 Tagen Beschwerde beim Regierungsrat erhoben werden.

Art. 12 Auszahlungsmodalitäten Der Gesamtbetrag wird in 4 gleichen Raten, zahlbar je zum Ende jeden Quartals überwiesen.

Art. 13 Strafbestimmungen
Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise die unrechtmässige Ausrichtung von Beiträgen erwirkt, hat den bezogenen Betrag vollumfänglich zurückzuerstatten. Zusätzlich wird er mit einer Busse von bis zu Fr. 1'000.-- belegt.

Art. 14 Inkrafttreten
Dieses Reglement über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen der Gemeinde Gelterkinden tritt nach Genehmigung durch die Gemeindeversammlung vom 09. Dezember 1997 und die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion per 01. Januar 1998 in Kraft.

Im Namen der Gemeinde Gelterkinden
Der Präsident: Der Verwalter: sig. Michael Baader sig. Peter Plattner
Dieses Reglement wurde von der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion mit Verfügung Nr. 38 vom 24. März 1999 genehmigt.