EINWOHNERGEMEINDE GELTEKINDEN
Reglement über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen
BESCHLUSS DER GEMEINDEVERSAMMLUNG VOM 09. DEZEMBER 1997
GENEHMIGT DURCH DIE VOLKSWIRTSCHAFTS-UND SANITÄTSDIREKTION AM 24. MÄRZ 1999
INKRAFT SEIT 01. JANUAR 1998
Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Gelterkinden gestützt auf § 47 Absatz 2 des Gemeindegesetzes vom 28. Mai 1970 (GemG) beschliesst:
Art. 1 Zweck
Dieses Reglement bezweckt den Vollzug des Gesetzes über die
Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen (MBG), dessen §§ 5 Absatz 1
und 9 Absatz 1.
Art. 2 Aktuelles Jahreseinkommen
1 Das aktuelle Jahreseinkommen setzt sich zusammen aus
sämtlichen Einkünften der im gemeinsamen Haushalt lebenden
natürlichen Personen. Es umfasst das um den AHV-Beitrag
reduzierte Brutto-Einkommen; davon abgezogen werden
Erwerbsunkosten, wie Auslagen für Fahrt zur Arbeitsstätte,
Verpflegungsmehraufwand, übrige berufsbedingte Auslagen und
AHV-Beiträge nicht erwerbstätiger Personen sowie die
abzugsfähigen Beiträge an die berufliche Vorsorge (2. Säule)
gemäss Steuer-und Finanzgesetz.
2 Dem aktuellen Jahreseinkommen werden ausserdem zugerechnet
- nicht steuerbare Einkünfte der Haushaltmitglieder, wie
Ergänzungsleistungen, Stipendien, Alimente,
Krankenkassenprämienverbilligungen usw.
- mögliche Vermögenserträge, auf die verzichtet wird
- ein zu 3 % verzinster Ertrag auf Schenkungen über 10'000.--,
die in den letzten fünf Jahren ausgerichtet wurden.
Das für die Verzinsung anrechenbare Schenkungskapital reduziert
sich, je weiter die Schenkung zurückliegt, linear pro volles
Jahr um 10 % pro Jahr - ein Zehntel des Gesamtvermögens zwischen
Fr. 20'000.-- und Fr. 50'000.--
Art. 3 Jahresnettomiete
1 Als Jahresnettomiete gilt der vertraglich vereinbarte
Jahresmietzins ohne Neben-kosten.
2 Besteht ein Untermietverhältnis, so wird die Jahresnettomiete
um eine dem Untermietverhältnis angemessene ortsübliche
Jahresmiete reduziert.
Art. 4 Höchstmieten
1 Die Jahresnettomiete darf folgende Höchstbeträge nicht
übersteigen:
bei 1 im gleichen Haushalt lebenden Person Fr. 12'000.-- pro Jahr
bei 2 im gleichen Haushalt lebenden Personen Fr. 13'200.-- pro
Jahr
bei 3 im gleichen Haushalt lebenden Personen Fr. 15'600.-- pro
Jahr
bei 4 im gleichen Haushalt lebenden Personen Fr. 18'000.-- pro
Jahr
pro weitere Person zusätzlich Fr. 1'200.-- pro Jahr
2 Die Jahresnettomiete darf zudem 50 % des Jahreseinkommens nicht
übersteigen.
3. Im Fall einer höheren Miete ist der Teil, der den
obenerwähnten Höchstbetrag überschreitet, nicht
beitragsberechtigt.
Art. 5 Jahreseinkommenshöchstgrenze
Das Jahreseinkommen darf für Ehepaare Fr. 38'000.-- und für
Alleinstehende Fr. 30'000.-- nicht übersteigen. Pro Kind
erhöhen sich diese Beträge um Fr. 4'000.--.
Art. 6 Vermögenshöchstgrenze
Für den Gesuchssteller existiert eine Vermögenshöchstgrenze
von Fr. 50'000.--. Wird diese überschritten, so hat er keinen
Anspruch auf einen Mietzinsbeitrag. Schenkungen der letzten 5
Jahre werden zum Vermögen zugerechnet, wobei sich der Wert der
Schenkung jährlich linear pro volles Jahr um 10 % reduziert, je
weiter die Schenkung zurückliegt.
Art. 7 Angemessenheit der Wohnungsgrösse
Ein Mietzinsbeitrag wird in der Regel nur ausgerichtet, wenn die
Zahl der Zimmer jene der Bewohner und Bewohnerinnen um nicht mehr
als 1 übersteigt.
Art. 8 Tragbares Mass der Mietzinsbelastung
1 Die tragbare Miete ist der Betrag, der verbleibt, wenn vom
Jahreseinkommen der massgebliche Lebensbedarf sowie die
Wohnnebenkosten gemäss Mietvertrag abgezogen werden.
2 Der massgebliche Lebensbedarf beträgt für alleinstehende
Person Fr. 1'300.--/Mt. 15'600.--/Jahr
Ehepaar ohne Kinder Fr. 1'800.--/Mt. 21'600.--/Jahr
alleinstehende Person mit 1 Kind Fr. 1'750.--/Mt. 21'000.--/Jahr
alleinstehende Person mit 2 Kindern Fr. 2'100.--/Mt.
25'200.--/Jahr
pro weiteres Kind Fr. 300.--/Mt. 3'600.--/Jahr
Familie mit 1 Kind Fr. 2'250.--/Mt. 27'000.--/Jahr
Familie mit 2 Kindern Fr. 2'600.--/Mt. 31'200.--/Jahr
pro weiteres Kind Fr. 300.--/Mt. 3 600.--/Jahr
Art. 9 Härtefälle
Wo aussergewöhnliche Verhältnisse es rechtfertigen, kann der
Gemeinderat ausnahmsweise von den Bestimmungen dieses Reglementes
abweichen.
Art. 10 Verfahren
1 Gesuche um Gewährung von Mietzinsbeiträgen sind der Gemeinde
unter Beilage der notwendigen Unterlagen einzureichen.
2 Im Falle eines zustimmenden Entscheides werden die Beiträge
rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung gewährt.
3 Die Zusicherung gilt nur für das Kalenderjahr, längstens
jedoch bis zum Eintritt einer Veränderung eines
Berechnungsfaktors. Veränderungen sind meldepflichtig.
Art. 11 Rechtsmittelbelehrung
Erlässt der Gemeinderat einen Entscheid, kann gegen diesen
innert 10 Tagen Einsprache beim Gemeinderat erhoben werden.
Gegen Einspracheentscheide des Gemeinderates kann innert 10 Tagen
Beschwerde beim Regierungsrat erhoben werden.
Art. 12 Auszahlungsmodalitäten Der Gesamtbetrag wird in 4 gleichen Raten, zahlbar je zum Ende jeden Quartals überwiesen.
Art. 13 Strafbestimmungen
Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer
Weise die unrechtmässige Ausrichtung von Beiträgen erwirkt, hat
den bezogenen Betrag vollumfänglich zurückzuerstatten.
Zusätzlich wird er mit einer Busse von bis zu Fr. 1'000.--
belegt.
Art. 14 Inkrafttreten
Dieses Reglement über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen der
Gemeinde Gelterkinden tritt nach Genehmigung durch die
Gemeindeversammlung vom 09. Dezember 1997 und die
Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion per 01. Januar 1998 in
Kraft.
Im Namen der Gemeinde Gelterkinden
Der Präsident: Der Verwalter: sig. Michael Baader sig. Peter
Plattner
Dieses Reglement wurde von der Volkswirtschafts- und
Sanitätsdirektion mit Verfügung Nr. 38 vom 24. März 1999
genehmigt.