Es begann vor ca. 20 Jahren

Bei Regenwetter bildete sich auf dem Kulturland eines gelterkinder Landwirts eine lästige Quelle, welche das Land sumpfig machte und Muttererde ausschwemmte. Der Bauer sanierte dieses Übel, indem er auf eigene Kosten eine Sickerleitung erstellte.

2002

Danach hatte der Landwirt einige Jahre Ruhe. Im nassen Sommer und Herbst 2002 verstopfte jedoch die Leitung, das Wasser suchte sich wieder seinen eigenen Weg durchs Maisfeld und schwemmte viel Humus aus. Dabei wurde der unterhalb an das Grundstück anstossende Feldweg der Gemeinde stark beschädigt (ausgeschwemmt) und mit Muttererde verdreckt.
Nach der Maisernte begann der Bauer sofort mit der Suche nach der Verstopfung. Diese Arbeit zog sich jedoch in die Länge, weil sich bei jedem Regen die Sondierlöcher bis oben mit Wasser füllten. So kam es, dass anfangs März die Sanierung noch nicht abgeschlossen war und das Wasser sich noch immer seinen eigenen Weg suchte.
Unterdessen hatten die Gemeindewegmacher den Feldweg gereinigt und in Ordnung gestellt, wieder in den früheren Zustand zurückversetzt.

Trotzdem der Bauer mit der Ausbesserung beschäftigt war erhielt er, am 7. März 2003, frech vom Gemeinderat einen Brief mit der Drohung, sollte er nicht sofort diese Sickerleitung sanieren, dann würden ihm zukünftige Instandstellungskosten am gemeindeeigenen Feldweg in Rechnung gestellt.


Das Schweizerische Zivilgesetzbuch sagt dazu unter Nachbarrecht Art. 689
- 4 Wasserablauf

  1. Jeder Grundeigentümer ist verpflichtet, das Wasser, das von dem oberhalb liegenden Grundstück natürlicherweise abfliesst, aufzunehmen, wie namentlich Regenwasser, Schneeschmelze und Wasser von Quellen, die nicht gefasst sind.

... und unter Art. 690

  1. Bei Entwässerungen hat der Eigentümer des unterhalb liegenden Grundstückes das Wasser, das ihm schon vorher auf natürliche Weise zugeflossen ist, ohne Entschädigung abzunehmen.

Ob wohl der Gemeindepräsident das Schweizerische Zivilgesetzbuch nicht kennt?


Eine Anfrage an den Gemeinderat nach der gesetzlichen Grundlage zum verfügen einer Instandstellungsrechnung wurde, nach einem Monat Wartezeit (es waren Abklärungen nötig), wie folgt beantwortet:
Die Berechnung der Kosten für die Reinigung von öffentlichem Areal an den Verursacher ist in Artikel 21 Absatz 2 des kommunalen Strassenreglements geregelt: "Wird das öffentliche Areal in ausserordentlichem Mass verschmutzt, hat der Verursacher, nach Weisung der Gemeinde, für die Reinigung zu sorgen oder für deren Kosten aufzukommen".

Eine nachfolgende Entgegnung an den Gemeinderat, dass in Art. 21 Nutzung, die Reinigung von Verschmutzung der Verkehrsflächen entstanden durch menschliche Tätigkeiten und nicht durch Naturereignisse gemeint ist, was einem normal denkenden Menschen eigentlich sofort klar sein sollte, wurde wie folgt beantwortet: "Ist eine Verschmutzung auf einen ungenügenden Leitungsunterhalt zurückzuführen, so findet ebenfalls Art. 21 Anwendung".

Eine weitere Entgegnung an den Gemeinderat von 6. Juni 2004, dass seine Antwort eine anmassende Behauptung sei, mit der Frage: Wo kann man nachlesen dass Artikel 21 auch bei ungenügendem Leitungsunterhalt zur Anwendung gelange, wurde bis jetzt nicht beantwortet (weil nirgends nachlesbar).

Diese Sickerleitung wurde vom Landwirt erstellt und dabei Material und Fremdleistung selbst bezahlt! -Diese Sickerleitung ist zu 100% privat, deren Existenz ist deshalb für den Gemeinderat sowieso unerheblich und er kann nicht darüber verfügen! Im Volksmund gesagt: "Die bestehende Sickerleitung geht ihn einen Scheissdreck an".

Fazit

Das Schweizerische Zivilgesetzbuch regelt unmissverständlich in Art. 689 und 690 den Wasserablauf. Die Androhung, bei Nichtsanierung der Sickerleitung die zukünftigen Instandstellungskosten der Wasserlaufschäden des Weges in Rechnung zu stellen entbehrt jeglicher Rechtslage und erfüllt meiner Meinung nach eindeutig den Tatbestand einer Nötigung.
Leider möchte der Landwirt den Gemeinderat nicht vors Verwaltungsgericht zitieren und wo kein Kläger ist, da ist auch kein Richter und keine bewiesene Nötigung.
Es liegt deshalb an Ihnen, liebe Leserin, lieber Leser, diesen Fall für sich selbst zu beurteilen über den Gemeinderat (vom Jahre 2003) zu richten, ihn einstufen und benoten.

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