EINWOHNERGEMEINDE GELTERKINDEN / GEMEINDEORDNUNG
A: Gemeindeorganisation |
B: Behördenorganisation |
C: Wahl der Behörden |
D: Finanzzuständigkeiten |
E: Schlussbestimmungen |
BESCHLUSS DER GEMEINDEVERSAMMLUNG VOM 23. APRIL 1996. AN DER URNENABSTIMMUNG VOM 09. JUNI 1996 ANGENOMMEN.
MIT REGIERUNGSRATSBESCHLUSS NR. 1689 VOM 18.06.1996 GENEHMIGT.
INKRAFT SEIT 1. JULI 1996
Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Gelterkinden, gestützt auf § 47, Absatz 1, Ziffer 1 des Gemeindegesetzes vom 28. Mai 1970 (GemG), beschliesst:
Art. 1 Organisationstyp
Die Einwohnergemeinde Gelterkinden (Gemeinde) hat die ordentliche
Gemeindeorganisation.
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Art. 2 Mitgliederzahl der gesetzlich vorgeschriebenen
Behörden
Die gesetzlich vorgeschriebenen Behörden haben folgende
Mitgliederzahlen:
a. Gemeinderat 7 Mitglieder,
b. Ortsschulpflege 7 Mitglieder,
c. Fürsorgebehörde 7 Mitglieder,
d. Rechnungsprüfungskommission 3 Mitglieder,
e. Geschäftsprüfungskommission 5 Mitglieder (Ausschuss der
Gemeindekommission),
f. 2 Wahlbüros je 7 Mitglieder.
Art. 3 Weitere entscheidbefugte Behörden
Die Gemeinde hat die weiteren entscheidbefugten Behörden:
a. Gemeindekommission 15 Mitglieder,
b. Feuerwehrkommission 9 Mitglieder,
c. Kindergartenkommission 7 Mitglieder,
d. Wasserkommission 5 Mitglieder.
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Art. 4 Urnenwahl
An der Urne werden gewählt:
a. Gemeinderat,
b. Gemeindepräsident / Gemeindepräsidentin,
c. Gemeindekommission,
d. Ortsschulpflege,
e. Sekundarschulpflege,
f. Fürsorgebehörde.
Art. 5 Verfahren bei Urnenwahl
Für alle Urnenwahlen gilt das Mehrheitswahlverfahren.
Art. 6 Stille Wahl
Die Stille Wahl ist bei allen Wahlen gemäss Art. 4 möglich.
Art. 7 Übrige Wahlzuständigkeiten
1. Die Gemeindekommission wählt die Rechnungsprüfungskommission
und die Geschäftsprüfungskommission.
2. Die Gemeindekommission wählt in Verbindung mit dem
Gemeinderat:
a. die weiteren entscheidbefugten Behörden gemäss Art. 3 Lit. c
und d,
b. die Mitglieder des Wahlbüros,
c. die Mitglieder von beratenden Ausschüssen und Kommissionen.
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Art. 8 Sondervorlagen
In Sondervorlagen ausserhalb des Voranschlages sind zu
beschliessen:
a. neue einmalige Ausgaben, die Fr. 300'000.-- übersteigen,
b. neue wiederkehrende Ausgaben, die Fr. 300'000.-- pro Jahr
übersteigen.
Art. 9 Finanzkompetenzen des Gemeinderates
Der Gemeinderat kann über folgende Beträge ausserhalb des
Voranschlags oder einer Sondervorlage beschliessen:
a. Fr. 30'000.-- für die einzelne Ausgabe, jedoch gesamthaft
höchstens Fr. 120'000.-- pro Rechnungsjahr,
b. Erwerb, Veräusserung sowie Tausch von Grundstücken bis zu
einem Gesamtbetrag von Fr. 500'000.-- jährlich,
c. Errichtung oder Aufhebung von Baurechten zugunsten oder
zulasten der Gemeinde bis zu einem gesamten Liegenschaftswert von
Fr. 500'000.-- jährlich.
Art. 10 Finanzkompetenzen der Gemeindekommission
Die Gemeindekommission kann auf Antrag des Gemeinderates über
die doppelte Höhe der in Art. 9 genannten Beträge ausserhalb
des Voranschlages oder einer Sondervorlage beschliessen.
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Art. 11 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Gelterkinden vom 7.
November 1991 wird aufgehoben.
Art. 12 Inkrafttreten
Diese Gemeindeordnung wird nach ihrer Annahme an der Urne und
nach ihrer Genehmigung durch den Regierungsrat vom Gemeinderat in
Kraft gesetzt.
Einwohnergemeinde Gelterkinden
Der Präsident: Der Verwalter: sig. Urs Winistörfer sig. Peter Plattner
Genehmigt an der Gemeindeversammlung vom 23. April 1996.
An der Urnenabstimmung vom 09. Juni 1996 angenommen.
Mit Regierungsratsbeschluss Nr. 1689 vom 18.06.1996 genehmigt.
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