EINWOHNERGEMEINDE GELTERKINDEN / GEMEINDEORDNUNG

A: Gemeindeorganisation
B: Behördenorganisation
C: Wahl der Behörden
D: Finanzzuständigkeiten
E: Schlussbestimmungen

BESCHLUSS DER GEMEINDEVERSAMMLUNG VOM 23. APRIL 1996. AN DER URNENABSTIMMUNG VOM 09. JUNI 1996 ANGENOMMEN.

MIT REGIERUNGSRATSBESCHLUSS NR. 1689 VOM 18.06.1996 GENEHMIGT.

INKRAFT SEIT 1. JULI 1996

Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Gelterkinden, gestützt auf § 47, Absatz 1, Ziffer 1 des Gemeindegesetzes vom 28. Mai 1970 (GemG), beschliesst:

A. Gemeindeorganisation

Art. 1 Organisationstyp
Die Einwohnergemeinde Gelterkinden (Gemeinde) hat die ordentliche Gemeindeorganisation.
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B. Behördenorganisation

Art. 2 Mitgliederzahl der gesetzlich vorgeschriebenen Behörden
Die gesetzlich vorgeschriebenen Behörden haben folgende Mitgliederzahlen:
a. Gemeinderat 7 Mitglieder,
b. Ortsschulpflege 7 Mitglieder,
c. Fürsorgebehörde 7 Mitglieder,
d. Rechnungsprüfungskommission 3 Mitglieder,
e. Geschäftsprüfungskommission 5 Mitglieder (Ausschuss der Gemeindekommission),
f. 2 Wahlbüros je 7 Mitglieder.

Art. 3 Weitere entscheidbefugte Behörden
Die Gemeinde hat die weiteren entscheidbefugten Behörden:
a. Gemeindekommission 15 Mitglieder,
b. Feuerwehrkommission 9 Mitglieder,
c. Kindergartenkommission 7 Mitglieder,
d. Wasserkommission 5 Mitglieder.
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C. Wahl der Behörden

Art. 4 Urnenwahl
An der Urne werden gewählt:
a. Gemeinderat,
b. Gemeindepräsident / Gemeindepräsidentin,
c. Gemeindekommission,
d. Ortsschulpflege,
e. Sekundarschulpflege,
f. Fürsorgebehörde.

Art. 5 Verfahren bei Urnenwahl
Für alle Urnenwahlen gilt das Mehrheitswahlverfahren.

Art. 6 Stille Wahl
Die Stille Wahl ist bei allen Wahlen gemäss Art. 4 möglich.

Art. 7 Übrige Wahlzuständigkeiten
1. Die Gemeindekommission wählt die Rechnungsprüfungskommission und die Geschäftsprüfungskommission.
2. Die Gemeindekommission wählt in Verbindung mit dem Gemeinderat:
a. die weiteren entscheidbefugten Behörden gemäss Art. 3 Lit. c und d,
b. die Mitglieder des Wahlbüros,
c. die Mitglieder von beratenden Ausschüssen und Kommissionen.
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D. Finanzzuständigkeiten

Art. 8 Sondervorlagen
In Sondervorlagen ausserhalb des Voranschlages sind zu beschliessen:
a. neue einmalige Ausgaben, die Fr. 300'000.-- übersteigen,
b. neue wiederkehrende Ausgaben, die Fr. 300'000.-- pro Jahr übersteigen.

Art. 9 Finanzkompetenzen des Gemeinderates
Der Gemeinderat kann über folgende Beträge ausserhalb des Voranschlags oder einer Sondervorlage beschliessen:
a. Fr. 30'000.-- für die einzelne Ausgabe, jedoch gesamthaft höchstens Fr. 120'000.-- pro Rechnungsjahr,
b. Erwerb, Veräusserung sowie Tausch von Grundstücken bis zu einem Gesamtbetrag von Fr. 500'000.-- jährlich,
c. Errichtung oder Aufhebung von Baurechten zugunsten oder zulasten der Gemeinde bis zu einem gesamten Liegenschaftswert von Fr. 500'000.-- jährlich.

Art. 10 Finanzkompetenzen der Gemeindekommission
Die Gemeindekommission kann auf Antrag des Gemeinderates über die doppelte Höhe der in Art. 9 genannten Beträge ausserhalb des Voranschlages oder einer Sondervorlage beschliessen.
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E. Schlussbestimmungen

Art. 11 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Gelterkinden vom 7. November 1991 wird aufgehoben.

Art. 12 Inkrafttreten
Diese Gemeindeordnung wird nach ihrer Annahme an der Urne und nach ihrer Genehmigung durch den Regierungsrat vom Gemeinderat in Kraft gesetzt.

Einwohnergemeinde Gelterkinden

Der Präsident: Der Verwalter: sig. Urs Winistörfer sig. Peter Plattner

Genehmigt an der Gemeindeversammlung vom 23. April 1996.

An der Urnenabstimmung vom 09. Juni 1996 angenommen.

Mit Regierungsratsbeschluss Nr. 1689 vom 18.06.1996 genehmigt.
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