EINWOHNERGEMEINDE GELTERKINDEN ORGANISATIONSREGLEMENT

A: Gemeindeversammlung
B: Gemeindebehörden
C: Bussenverfahren
D: Gebühren
E: Verwaltungsorganisation
F: Inkrafttreten

BESCHLUSS DER GEMEINDEVERSAMMLUNG VOM 23. APRIL 1996

GENEHMIGT DURCH DIE VOLKSWIRTSCHAFTS- UND SANITÄTSDIREKTION AM 18. JUNI 1996

INKRAFT SEIT 01. JULI 1996

Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Gelterkinden, gestützt auf § 107, Absatz 1 des Gemeindegesetzes vom 28. Mai 1970 (GemG), beschliesst:

A. Gemeindeversammlung (Versammlung)

Art. 1 Einberufung
Die Stimmberechtigten werden mindestens 10 Tage vor der Versammlung unter Bekanntgabe der zu behandelnden Geschäfte schriftlich und persönlich eingeladen. Die Einladung gilt als Stimmrechtsausweis.

Art. 2 Bekanntgabe der Anträge des Gemeinderates
Die Anträge des Gemeinderates werden an der Versammlung mündlich begründet.

Art. 3 Orientierung der Stimmberechtigten
1. Die Berichte des Gemeinderates sowie Voranschlag und Rechnung können von allen Stimmberechtigten 10 Tage vor der Versammlung auf der Gemeindeverwaltung bezogen werden. Wer diese Unterlagen durch die Post zugestellt wünscht, hat dafür eine vom Gemeinderat festzusetzende Gebühr zu bezahlen.
2. Unterlagen, die nicht an die Stimmberechtigten verteilt werden (Pläne, grössere Berichte und Dokumentationen usw.), sind 10 Tage vor der Versammlung in einem öffentlichen Lokal zur Einsichtnahme aufzulegen.

Art. 4 Bekanntmachung der Gemeindeversammlungsbeschlüsse
Die Beschlüsse der Gemeindeversammlung werden im Gelterkinder Anzeiger bekanntgegeben.

Art. 5 Protokollführung
1. Über die Verhandlungen wird ein ausführliches Protokoll und ein Beschlussprotokoll geführt.
2. Das ausführliche Protokoll wird auf Wunsch vervielfältigt.
3. Wer das ausführliche Protokoll regelmässig durch die Post zugestellt wünscht, hat dafür eine vom Gemeinderat festzusetzende Gebühr zu bezahlen.
4. Ueber die Genehmigung des ausführlichen Protokolls wird an der nächsten Versammlung befunden.
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B. Gemeindebehörden
a. Gemeinderat

Art. 6 Geschäftsreglement
Der Gemeinderat gibt sich ein Geschäftsreglement. Dieses legt insbesondere die organisatorischen Belange, die internen Finanzkompetenzen sowie weitere allenfalls erforderliche Einzelheiten fest.

Art. 7 Ausserordentliche Stellvertretung
Sind Gemeindepräsident/Gemeindepräsidentin und Vizepräsident/Vizepräsidentin verhindert, die ihnen obliegenden Amtsverrichtungen zu besorgen, so bestimmt der Rat aus seiner Mitte eine ausserordentliche Stellvertretung.

Art. 8 Protokollführung
Die Protokollführung erfolgt durch Mitarbeiter der Gemeinde, in der Regel durch den Gemeindeverwalter.

Art. 9 Beglaubigung von Unterschriften
Zur Beglaubigung von Unterschriften sind der Gemeindepräsident/die Gemeindepräsidentin, der Gemeindeverwalter/die Gemeindeverwalterin bzw. deren Stellvertreter zuständig.

b. Weitere entscheidbefugte Behörden

Art. 10 Aufgaben, Kompetenzen
Aufgaben und Kompetenzen sind in den entsprechenden Gesetzen, Reglementen und Pflichtenheften geregelt.

Art. 11 Protokollführung
Die Protokollführung erfolgt in der Regel durch ein Mitglied der Behörde. Auf Anforderung der Gemeindekommission wird das Protokoll durch Mitarbeiter der Gemeinde geführt.

c. Beratende Ausschüsse und Kommissionen

Art. 12 Bestand, Zusammensetzung und Aufgaben.
Bestand, Zusammensetzung und Aufgaben der ständigen beratenden Ausschüsse und Kommissionen werden in den entsprechenden Sachreglementen und/oder Pflichtenheften festgelegt.

Art. 13 Zeitpunkt der Wahl/Regelung der Amtsdauer
1. Die Wahl erfolgt nach der Schaffung der Ausschüsse und Kommissionen.
2. Nach Beginn einer neuen Amtsperiode nimmt die neue Wahlbehörde die Wahlen vor.
3. Die Amtsperiode entspricht derjenigen des Gemeinderates.

Art. 14 Protokollführung
Die Protokollführung erfolgt durch ein Mitglied des Ausschusses oder der Kommission.
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C. Bussenverfahren

Art. 15 Bussenausschuss
1. Es besteht ein dreiköpfiger Ausschuss des Gemeinderates für die Einvernahme von Verzeigten und für das Aussprechen der Bussen.
2. Der Gemeindepräsident oder die Gemeindepräsidentin ist ständiges Mitglied des Ausschusses. Die beiden übrigen Mitglieder werden vom Gemeinderat von Fall zu Fall bestimmt.

Art. 16 Bussenanerkennungsverfahren
1. Der Bussenausschuss erlässt gegenüber einer Person, die eine strafbare Verletzung eines Gemeindereglements begangen hat, eine provisorische Bussenverfügung.
2. Wird die Verfügung innerhalb von 10 Tagen anerkannt, findet keine Einvernahme statt, und die Busse wird rechtskräftig.
3. Wird die Verfügung nicht anerkannt, findet das Strafverfahren gemäss § 81 Absätze 1-3 des Gemeindegesetzes statt.
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D. Gebühren

Art. 17 Verwaltungsgebühren
1. Für die folgenden Verwaltungshandlungen werden folgende Gebühren erhoben:
a. Bauanzeigen (Kleinbauten) maximal Fr. 100.--
b. Reklamebewilligungen maximal Fr. 100.--
2. Der Gemeinderat regelt in einer Gebührenverordnung die Gebühren für die übrigen kleineren Verwaltungshandlungen.

Art. 18 Weitere Gebühren und Abgaben
Weitere Gebühren und Abgaben sind in den entsprechenden Sachreglementen geregelt.
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E. Verwaltungsorganisation

Art. 19 Unterstellung
1. Die Gemeindeverwaltung untersteht dem Gemeinderat.
2. Die Gemeindeverwaltung wird vom Gemeindeverwalter geführt.

Art. 20 Gliederung
Die Gemeindeverwaltung umfasst folgende Dienstzweige:
1. Sekretariat des Gemeinderates
2. Kanzlei
3. Finanz-, Rechnungs- und Steuerwesen
4. Bauwesen
5. Sozialberatung
6. Übrige Dienste
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F. Inkraftsetzung

Art. 21 Das Organisationsreglement wird nach der Genehmigung durch die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion vom Gemeinderat in Kraft gesetzt.
Einwohnergemeinde Gelterkinden
Der Präsident: Der Verwalter: sig. Urs Winistörfer sig. Peter Plattner
Genehmigt an der Gemeindeversammlung vom 23. April 1996.
Genehmigt von der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion am 18. Juni 1996 mit Verfügung Nr. 64.
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