EINWOHNERGEMEINDE GELTERKINDEN ORGANISATIONSREGLEMENT
A: Gemeindeversammlung |
B: Gemeindebehörden |
C: Bussenverfahren |
D: Gebühren |
E: Verwaltungsorganisation |
F: Inkrafttreten |
BESCHLUSS DER GEMEINDEVERSAMMLUNG VOM 23. APRIL 1996
GENEHMIGT DURCH DIE VOLKSWIRTSCHAFTS- UND SANITÄTSDIREKTION AM 18. JUNI 1996
INKRAFT SEIT 01. JULI 1996
Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Gelterkinden, gestützt auf § 107, Absatz 1 des Gemeindegesetzes vom 28. Mai 1970 (GemG), beschliesst:
A. Gemeindeversammlung (Versammlung)
Art. 1 Einberufung
Die Stimmberechtigten werden mindestens 10 Tage vor der
Versammlung unter Bekanntgabe der zu behandelnden Geschäfte
schriftlich und persönlich eingeladen. Die Einladung gilt als
Stimmrechtsausweis.
Art. 2 Bekanntgabe der Anträge des Gemeinderates
Die Anträge des Gemeinderates werden an der Versammlung
mündlich begründet.
Art. 3 Orientierung der Stimmberechtigten
1. Die Berichte des Gemeinderates sowie Voranschlag und Rechnung
können von allen Stimmberechtigten 10 Tage vor der Versammlung
auf der Gemeindeverwaltung bezogen werden. Wer diese Unterlagen
durch die Post zugestellt wünscht, hat dafür eine vom
Gemeinderat festzusetzende Gebühr zu bezahlen.
2. Unterlagen, die nicht an die Stimmberechtigten verteilt werden
(Pläne, grössere Berichte und Dokumentationen usw.), sind 10
Tage vor der Versammlung in einem öffentlichen Lokal zur
Einsichtnahme aufzulegen.
Art. 4 Bekanntmachung der Gemeindeversammlungsbeschlüsse
Die Beschlüsse der Gemeindeversammlung werden im Gelterkinder
Anzeiger bekanntgegeben.
Art. 5 Protokollführung
1. Über die Verhandlungen wird ein ausführliches Protokoll und
ein Beschlussprotokoll geführt.
2. Das ausführliche Protokoll wird auf Wunsch vervielfältigt.
3. Wer das ausführliche Protokoll regelmässig durch die Post
zugestellt wünscht, hat dafür eine vom Gemeinderat
festzusetzende Gebühr zu bezahlen.
4. Ueber die Genehmigung des ausführlichen Protokolls wird an
der nächsten Versammlung befunden.
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B. Gemeindebehörden
a. Gemeinderat
Art. 6 Geschäftsreglement
Der Gemeinderat gibt sich ein Geschäftsreglement. Dieses legt
insbesondere die organisatorischen Belange, die internen
Finanzkompetenzen sowie weitere allenfalls erforderliche
Einzelheiten fest.
Art. 7 Ausserordentliche Stellvertretung
Sind Gemeindepräsident/Gemeindepräsidentin und
Vizepräsident/Vizepräsidentin verhindert, die ihnen obliegenden
Amtsverrichtungen zu besorgen, so bestimmt der Rat aus seiner
Mitte eine ausserordentliche Stellvertretung.
Art. 8 Protokollführung
Die Protokollführung erfolgt durch Mitarbeiter der Gemeinde, in
der Regel durch den Gemeindeverwalter.
Art. 9 Beglaubigung von Unterschriften
Zur Beglaubigung von Unterschriften sind der
Gemeindepräsident/die Gemeindepräsidentin, der
Gemeindeverwalter/die Gemeindeverwalterin bzw. deren
Stellvertreter zuständig.
b. Weitere entscheidbefugte Behörden
Art. 10 Aufgaben, Kompetenzen
Aufgaben und Kompetenzen sind in den entsprechenden Gesetzen,
Reglementen und Pflichtenheften geregelt.
Art. 11 Protokollführung
Die Protokollführung erfolgt in der Regel durch ein Mitglied der
Behörde. Auf Anforderung der Gemeindekommission wird das
Protokoll durch Mitarbeiter der Gemeinde geführt.
c. Beratende Ausschüsse und Kommissionen
Art. 12 Bestand, Zusammensetzung und Aufgaben.
Bestand, Zusammensetzung und Aufgaben der ständigen beratenden
Ausschüsse und Kommissionen werden in den entsprechenden
Sachreglementen und/oder Pflichtenheften festgelegt.
Art. 13 Zeitpunkt der Wahl/Regelung der Amtsdauer
1. Die Wahl erfolgt nach der Schaffung der Ausschüsse und
Kommissionen.
2. Nach Beginn einer neuen Amtsperiode nimmt die neue
Wahlbehörde die Wahlen vor.
3. Die Amtsperiode entspricht derjenigen des Gemeinderates.
Art. 14 Protokollführung
Die Protokollführung erfolgt durch ein Mitglied des Ausschusses
oder der Kommission.
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Art. 15 Bussenausschuss
1. Es besteht ein dreiköpfiger Ausschuss des Gemeinderates für
die Einvernahme von Verzeigten und für das Aussprechen der
Bussen.
2. Der Gemeindepräsident oder die Gemeindepräsidentin ist
ständiges Mitglied des Ausschusses. Die beiden übrigen
Mitglieder werden vom Gemeinderat von Fall zu Fall bestimmt.
Art. 16 Bussenanerkennungsverfahren
1. Der Bussenausschuss erlässt gegenüber einer Person, die eine
strafbare Verletzung eines Gemeindereglements begangen hat, eine
provisorische Bussenverfügung.
2. Wird die Verfügung innerhalb von 10 Tagen anerkannt, findet
keine Einvernahme statt, und die Busse wird rechtskräftig.
3. Wird die Verfügung nicht anerkannt, findet das Strafverfahren
gemäss § 81 Absätze 1-3 des Gemeindegesetzes statt.
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Art. 17 Verwaltungsgebühren
1. Für die folgenden Verwaltungshandlungen werden folgende
Gebühren erhoben:
a. Bauanzeigen (Kleinbauten) maximal Fr. 100.--
b. Reklamebewilligungen maximal Fr. 100.--
2. Der Gemeinderat regelt in einer Gebührenverordnung die
Gebühren für die übrigen kleineren Verwaltungshandlungen.
Art. 18 Weitere Gebühren und Abgaben
Weitere Gebühren und Abgaben sind in den entsprechenden
Sachreglementen geregelt.
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Art. 19 Unterstellung
1. Die Gemeindeverwaltung untersteht dem Gemeinderat.
2. Die Gemeindeverwaltung wird vom Gemeindeverwalter geführt.
Art. 20 Gliederung
Die Gemeindeverwaltung umfasst folgende Dienstzweige:
1. Sekretariat des Gemeinderates
2. Kanzlei
3. Finanz-, Rechnungs- und Steuerwesen
4. Bauwesen
5. Sozialberatung
6. Übrige Dienste
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Art. 21 Das Organisationsreglement wird nach der Genehmigung
durch die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion vom
Gemeinderat in Kraft gesetzt.
Einwohnergemeinde Gelterkinden
Der Präsident: Der Verwalter: sig. Urs Winistörfer sig. Peter
Plattner
Genehmigt an der Gemeindeversammlung vom 23. April 1996.
Genehmigt von der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion am 18.
Juni 1996 mit Verfügung Nr. 64.
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