Gemeinde Gelterkinden / Ortskernplanung
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN |
II. ALLGEMEINE BAUVORSCHRIFTEN |
III. VORSCHRIFTEN KERNZONEN |
IV. VORSCHRIFTEN ÖW |
V. SCHUTZWÜRDIGKEITSKATEGORIEN |
VI. BEGRIFFSUMSCHREIBUNGEN |
VII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN |
Baureglement vom 23. Januar 1990
I. ALLGEMEINE
BESTIMMUNGEN
Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Gelterkinden,
gestützt auf:
· Das Bundesgesetz über die Raumplanung vom 2. Juni 1979 (RPG)
,
· das Kant. Baugesetz vom 15. Juni 1967 (BauG), einschliesslich
Ausführungsbestimmungen,
· das Reglement über Reklamen und Signale vom 18. Februar 1969,
· die Verordnung (VO) betreffend den Natur- und Heimatschutz vom
30. April 1964,
· das Gemeindegesetz vom 28. Mai 1970 (GG)
beschliesst folgendes Baureglement für den Ortskern:
1. ALLGEMEINES
1.1. Zweck und Zielsetzungen
Die Ortskernplanung regelt die bauliche und landschaftliche
Entwicklung des Ortskerns von Gelterkinden gemäss den folgenden
Zielsetzungen:
· Erhalten und Verbessern des wirtschaftlichen Lebens im
Kerngebiet,
· Heben der Wohnqualität und besseres Ausnützen des
vorhandenen Wohnraumes,
· Erhalten von vorhandener wertvoller Bausubstanz bei einzelnen
Objekten und bei schützenswerten Gebäudegruppen sowie der
Einheit des Ortskerns, Verbessern der Verkehrssituation
(fliessender und ruhender Verkehr) als Voraussetzung für das
Erreichen der zwei erstgenannten Ziele.
1.2 Geltungsbereich
Die Ortskernplanung gilt innerhalb des im Zonenplan von
Gelterkinden eingetragenen Perimeters. 1.3 Bestandteile
Die Ortskernplanung umfasst folgende Bestandteile:
· Datenkartei
· Teilplan Ortsbildschutz 1:500
· Teilplan Bebauung 1:500
· Teilplan Freiräume 1:500
· Baureglement
2. VERFAHRENSVORSCHRIFTEN
2.1 Bewilligungspflicht
Der Bewilligungspflicht von baulichen Vorhaben gemäss Baugesetz
und Vollziehungsverordnung werden zusätzlich unterstellt:
2.1.1 Der Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen im Ortskern.
Die Abbruchbewilligung kann von der Erteilung der Baubewilligung
für den entsprechenden Neu- oder Umbau abhängig gemacht werden.
Sie kann überdies mit der Auflage der Neubebauung des
Grundstücks innert bestimmter Frist versehen werden.
2.1.2 Äussere Unterhalts- und Restaurierungsarbeiten sowie
bauliche Ergänzungen jeglicher Art an Bauten im Ortskern. Für
geringfügige Vorhaben kann um die Anwendung des vereinfachten
Bewilligungsverfahrens gemäss § 28 der Vollziehungsverordnung
zum Baugesetz nachgesucht werden.
2.1.3 Anlage und Gestaltung von Vorplätzen im Bereich der
"Gestaltungszone" (Teilplan Freiräume).
2.1.4 Einfriedigungen
2.1.5 Antennenanlagen
2.1.6 Werbeanlagen und Reklamen, nach dem kantonalen Reglement
über Reklamen und Signale vom 18.02.1969. Zuständig sind:
· Für Abbruchbewilligungen und Bauvorhaben gemäss Ziffer 1 und
2: Die Baubewilligungsbehörde nach Rücksprache mit dem
Gemeinderat und dem Denkmalpfleger,
· für Einfriedigungen an Kantonsstrassen die
Baubewilligungsbehörde, für solche an oder in einem
öffentlichen oder privaten Gewässer die Bau- und
Landwirtschaftsdirektion und in den übrigen Fällen der
Gemeinderat.
· Für Bauvorhaben der Ziffern 3, 5 und 6: Der Gemeinderat.
2.2 Baugesuche
Bei Neubauten oder Änderungen der Aussengestaltung eines
Gebäudes sind mit dem Baugesuch zusätzlich einzureichen:
· Ansichtsplan mit ursprünglicher Fassade im Massstab 1:50,
· Ansichtsplan der neuen Fassade im Massstab 1:50, bei
geschlossener Bauweise mit Darstellung der Hauptlinien der
anschliessenden Bauten,
· Plan mit Angabe der bestehenden und projektierten First- und
Trauflinien des Daches (gemessen in m.ü.M.).
Der Gemeinderat kann in Ausnahmefällen auf Kosten des
Gesuchstellers weitere Unterlagen (Modelle, Fotomontagen,
Umgebungsplan etc.) verlangen.
2.3 Vorentscheid Bei Neu- und Umbauten kann die
Bewilligungsbehörde um einen Vorentscheid, gegebenenfalls mit
Publikation, ersucht werden. Das Verfahren für Vorentscheide
richtet sich nach § 121 des Baugesetzes und § 29 der
Vollziehungsverordnung zum Baugesetz. Gesuche sind mit
Projektskizzen im Massstab von mindestens 1:100 einzureichen.
ZURÜCK ZUM ANFANG
II. ALLGEMEINE BAUVORSCHRIFTEN (gültig für Kernzonen und Freiräume)
1. NUTZUNG
1.1 Wohnen, Dienstleistungen Wohn- und Geschäftsbauten gemäss
Definition ZR 4/63.
1.2 Kleingewerbe Gewerbliche Kleinbetriebe mit wenig störenden
maschinellen Einrichtungen bzw. mit geringen Lärm- und
Geruchsimmissionen sind zugelassen (z.B. Schlosser-, Schmiede-,
Schreiner-, Maler-, Spengler-, Sanitär- und mechanische
Werkstätten). Die Baubewilligungsbehörde kann besondere
Immissionsschutzmassnahmen verlangen.
1.3 Nicht zugelassen sind: Offene Lagerplätze, Fabrikation im
Freien, Autoreparaturwerkstätten und Betriebe des Autogewerbes,
Abstellplätze für Altautos.
2. NUTZUNGSZIFFER
2.1 Kernerhaltungs-/Kernerneuerungszone
Die Nutzungsziffer der Kernerhaltungs- und der
Kernerneuerungszone ist frei.
2.2 Kernergänzungszonen
Ein Drittel der in den Kernergänzungszonen liegenden
Flächenanteile der Parzellen sind freizuhalten und als
zusammenhängende Grünflächen zu gestalten. Erschliessungswege
und verfestigte Plätze können an die Freihaltefläche nicht
angerechnet werden.
3. BAUWEISE
3.1 Geschlossene Bauweise
Innerhalb der durch Baufluchten, Baulinien und
Gestaltungsbaulinien eingegrenzten Areale gilt die geschlossene
Bauweise. Innerhalb dieser Linien kann im Sinn von § 104, Absatz
1 des Baugesetzes ohne Zustimmung der Nachbarn und ohne
Vereinbarung eines Grenzbaurechtes im Rahmen des zulässigen
Gebäudeprofils an, oder mit dem Einverständnis der Nachbarn,
auf die Grenze gebaut werden. Steht bereits ein Gebäude an der
Grenze, gilt § 104, Absatz 3 des Baugesetzes.
3.2 Grenzbauten In den Kernergänzungszonen 2A und 2B ist der
Grenzbau im Rahmen der Vorschriften von § 104 BauG zulässig.
3.3. Abstandsvorschriften Wo weder Baufluchten noch Baulinien
vorgegeben sind, gelten für Bauten unter sich sowie zu
öffentlichen Strassen die baugesetzlichen Abstandsvorschriften.
Im Plan festgelegte Baulinien entlang der Kantonsstrasse und des
Eibachs sind in jedem Falle zu beachten.
3.4 Lauben Lauben von Hauptbauten, die seitlich an
Gemeindestrassen stossen, dürfen auf eine Tiefe von max. 2.00 m
ab Gestaltungsbaulinie des Hauptbaues bis an die Fassadenecke
erstellt werden. Die Strassenlinien sind in jedem Fall zu
beachten.
4. FASSADEN
4.1 Baufluchten/Baulinien
4.1.1 Die im Teilplan Ortsbildschutz eingetragenen
platz- und strassenseitigen Fassadenfluchten der Hauptbauten sind
als verbindliche Baufluchten im Sinne von § 86.5 BauG
(Baulinien) einzuhalten.
4.1.2 Wo Baulinien festgelegt sind, sind zurückgesetzte Bauten
möglich.
4.1.3 Die hofseitigen Gestaltungsbaulinien bezeichnen die maximal
zulässige Bautiefe der Hauptbauten.
4.1.4 Bei gewerblich oder landwirtschaftlich genutzten
Oekonomiebauten darf das Dach maximal 5 m über die
Gestaltungslinie der Hoffassaden abgeschleppt werden. Abgesetzte
Pultdächer sind ebenfalls im selben Masse zugelassen. Diese
Anbauten sind grundsätzlich in Holzbauweise auszuführen,
gemauerte Fundamentsockel sind zulässig.
4.2 Fassadenhöhe
4.2.1 Bezugsniveau der Höhenbestimmung sind die im Teilplan
"Bebauung" angemerkten Platzkoten oder Koten der
Strassenachsen, die längs den Grundstücken verlaufen.
4.2.2 Die Fassadenhöhe wird ab der für den gesamten
Teilzonenbereich geltenden Platzkote bzw. ab der in Front der
Bauten ausgemittelten Achskote gemessen und zwar bis zum
Schnittpunkt der Fassade mit der Oberkante der Dachkonstruktion.
4.3 Fassadengliederung
4.3.1 Über die Fassadenfluchten auskragende Bauteile wie
Balkone, Erker usw. sind mit Ausnahme der Dachvorsprünge nicht
gestattet.
4.3.2 Die Öffnungen von Arkaden sind der Fassadenteilung der
Obergeschosse anzugleichen. Die Mauerpfeiler von Arkaden sind in
Material, Farbe und Struktur der übrigen Fassaden anzupassen und
haben in derselben Flucht wie die Fassade zu liegen.
4.3.3 Anordnung und Teilung von Schaufenstern haben die
Fassadenteilung der Obergeschosse zu übernehmen. Zwischen den
Schaufenstern und Türen sowie Gebäudeecken oder Brandmauern
sind Mauerpfeiler oder in der Fassadenflucht liegende Stützen
vorzusehen.
4.3.4 Die Fenster sind mit Sprossen zu teilen. Die
Zusammenfassung von Öffnungen zu horizontalen Fensterbändern
ist nicht zulässig.
4.4 Werbeanlagen Werbeanlagen jeder Art sind in Grösse und
Gestaltung dem Baukörper und der Umgebung anzupassen.
5. DÄCHER
5.1 Dachaufbauten
5.1.1 Dachaufbauten sind im ersten und im zweiten Dachgeschoss in
Form von Gauben zulässig.
5.1.2 Wo Dachaufbauten stören, kann deren Plazierung (von der
Baubewilligungsbehörde) auf die weniger einsehbaren Dachflächen
angeordnet werden.
5.1.3 Die Anordnung der Dachaufbauten innerhalb der Dachfläche
hat auf die unterliegende Fassadenteilung Rücksicht zu nehmen.
5.1.4 Die Gaube ist entweder quadratisch oder hochrechteckig
auszuführen.
5.1.5 Über Oekonomiebauten sind breitrechteckige Schleppgauben
mit Aussenmassen von 1.80 m auf 0.90 m zugelassen.
5.2 Dacheinschnitte und Dachterrassen Dacheinschnitte und
Dachterrassen sind im Ortskern nicht gestattet. Ausgenommen
bleiben überdeckte offene Einschnitte auf hofseits gelegenen
Dachflächen.
5.3 Antennenanlage Antennen müssen im Gebäudeinnern
untergebracht werden.
5.4 Energiegewinnungsanlagen Anlagen zur Gewinnung von Energie
sind nur unter Dach zulässig.
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1. KERNERHALTUNGSZONE
1.1 Vollgeschosszahl
Die Bauten der Kernerhaltungszone sind grundsätzlich in der
gegebenen Stockwerksgliederung zu erhalten. Bei Bauten der
Schutzkategorie "Grundform" ist die Geschosszahl im
Rahmen der Grundform und der baupolizeilichen Vorschriften frei.
1.2 Baumasse Die Masse der bestehenden Bauten (Fassadenhöhe,
Gebäudehöhe, Gebäudebreite) sind beizubehalten. Für die
Gebäudetiefe sind die im Teilplan "Bebauung"
festgelegten Zonengrenzen massgebend.
1.3 Baugliederung Die bestehende Unterteilung der Baukörper ist
beizubehalten.
1.4 Dachform Bestehende Dachformen, Firstrichtungen und
Dachneigungen sowie besondere Merkmale (Würgen, Dachvorsprünge)
sind beizubehalten.
1.5 Ortsbildschutz Die Bauten der Kernerhaltungszone sind gemäss
den Anforderungen der im Teilplan "Ortsbildschutz"
aufgeführten Schutzwürdigkeits-Kategorien in ihrem Bestand zu
erhalten.
1.6 Materialien Bei den Bauten aller Schutzwürdigkeitskategorien
dürfen sichtbare, in der Datenkartei als erhaltenswert
aufgeführte Bauteile nur durch gleichwertige Materialien oder
solche mit ähnlicher Oberflächenbeschaffenheit ersetzt werden.
2 KERNERNEUERUNGSZONEN 2 UND 3
2.1 Vollgeschosszahl
Kernerneuerungszone 2: zwei Vollgeschosse,
Kernerneuerungszone 3: drei Vollgeschosse.
Wo Kernerneuerungszonen-Grenzen an verbindlich einzuhaltende
Baufluchten von Hauptbauten stossen, ist einzig die Erstellung
von offenen Lauben über alle Vollgeschosse des Hauptbaues
zulässig.
2.2. Baumasse
Die Fassadenhöhe bestimmt sich nach der gemäss Teilplan
"Bebauung" zulässigen Zahl von Vollgeschossen. Die
Geschosshöhe beträgt im Erdgeschoss maximal 3.50 m (inkl.
Sockel), in den Obergeschossen maximal 3.00 m (inkl. Kniestock).
2.3 Baugliederung
2.3.1 Die ursprüngliche Unterteilung der Fassaden- und
Dachfluchten zusammengelegter Bauten ist sichtbar zu halten bzw.
bei Vornahme wesentlicher baulicher Massnahmen wieder
herzustellen.
2.3.2 Wo keine ursprüngliche Teilung besteht oder wo deren
Beibehaltung unzumutbar wäre, sind pro Baukörper maximal vier
gleiche Fensterachsen zugelassen.
2.3.3 Die Baugliederung ist mindestens mit Farb- oder mit
Materialänderungen von Fassaden und Dächern sichtbar zu machen.
Eine Unterteilung mit architektonischen Mitteln ist erwünscht.
2.4 Dachform
2.4.1 Innerhalb geschlossener Bauzeilen sind nur Satteldächer
zugelassen.
2.4.2 Auf Eckbauten oder einzelstehenden Gebäuden sind
Walmdächer zugelassen.
2.4.3 Die Neigung der Dächer ist derjenigen von benachbarten
Bauten der Kernerhaltungszone anzugleichen.
2.4.4 Die Dachfirste sind parallel zu den im Teilplan
"Bebauung" ausgewiesenen "Bezugslinien der
Bauhöhenbestimmung anzulegen.
2.5 Ortsbildschutz
Die für Einzelbauten der Kernerneuerungszone in der Datenkartei
festgehaltenen Gestaltmerkmale und Schmuckelemente (Blatt
"Bedeutungsgehalt: Erhaltenswerte Gestaltungsmerkmale")
sind grundsätzlich zu erhalten. Deren Beseitigung oder
Veränderung bedarf der Zustimmung des Gemeinderates.
2.6 Materialien
2.6.1 Die Ausführung sichtbarer ganzer Gebäudeflächen in
Beton, Glas, Faserzement, Metall oder Kunststoffen ist nicht
zulässig.
2.6.2 Dächer haben sich in Farbe und Struktur den bestehenden
Ziegeldächern anzupassen.
3 KERNERGÄNZUNGSZONE 2 A
3.1 Vollgeschosszahl
3.1.1 Gebäude: An- und Nebenbauten: Max. zwei Geschosse.
3.1.2 Lauben: Entsprechend der bestehenden (Kernerhaltungszonen)
oder zulässigen (Kernerneuerungszonen) Vollgeschosszahl des
Hauptbaus.
3.2 Baumasse
3.2.1 Ab den Gestaltungsbaulinien sind auf der ganzen Breite und
Höhe der anstossenden Fassade des Hauptbaues offene Lauben bis
maximal 2 m Tiefe zulässig.
3.2.2 Die maximale Fassadenhöhe von Gebäuden, An- und
Nebenbauten beträgt 5.50 m. Es ist vom tiefsten Punkt des
gewachsenen Terrains bis zum Schnittpunkt der Fassade mit der
Oberkante der Dachkonstruktion zu messen.
3.2.3 Wo die Bachbaulinie mit der Gewässerlinie zusammenfällt,
(Parz. 945, 948, 2086, 949, 682 und 683) wird für direkt
hinterliegende Gebäude, An- und Nebenbauten die Gebäudehöhe ab
dem Bezugsniveau des Hauptbaus gemessen.
3.3. Baugliederung
Zusammengebaute Anbauten sind grundsätzlich analog der
Parzellenteilung bzw. analog der Unterteilung der Hauptbauten in
einzelne Baukörper zu gliedern.
3.4 Dachform
3.4.1 Bei eingeschossigen Bauten sind bis zu einer maximalen
Fassadenhöhe von 3.00 m sowie einer Grundfläche von 70 m 2
Flachdächer zulässig. Eine Begrünung der Flachdächer ist
erwünscht.
3.4.2 Bei zweigeschossigen Anbauten sind giebelständig zum
Hauptbau liegende Sattel-oder Walmdächer vorgeschrieben.
3.4.3 Bei freistehenden Gebäuden und Nebenbauten sind Sattel-
und Walmdächer mit freier Firstrichtung zulässig.
3.4.4 Die minimale Dachneigung von Steildächern beträgt 40°
(alte Teilung). Würgen sind im unteren Drittel zulässig.
3.4.5 Die maximale Giebelbreite von Steildächern beträgt 10 m.
3.5 Ortsbildschutz
------------
3.6 Materialien
3.6.1 Die Ausführung sichtbarer ganzer Gebäudeflächen in
Beton, Glas, Faserzement, Metall oder Kunststoffen ist nicht
zulässig.
3.6.2 Dächer:
Zulässig sind Ziegel sowie in ausgewogenem Verhältnis Glas und
Kupfer.
4 KERNERGÄNZUNGSZONE 2 B
4.1 Vollgeschosszahl Zwei.
4.2 Baumasse Die maximale Fassadenhöhe beträgt. 6.50 m.
4.3 Baugliederung Frei
4.4. Dachform 4.4.1 Bis zu einer maximalen Fassadenhöhe von 6 m,
gemessen ab dem tiefsten Punkt des gewachsenen Terrains bis zur
Oberkante der Dachkonstruktion, sind Flachdächer zulässig.
4.4.2 Bei höheren Bauten sind, bei freier Firstrichtung,
Steildächer mit einer Dachneigung von 25° - 40° (alter
Teilung) vorgeschrieben.
4.4.3 Die maximale Giebelbreite von Steildächern beträgt 10 m.
4.5 Ortsbildschutz
----------
4.6 Materialien
4.6.1 Die Ausführung sichtbarer ganzer Gebäudeflächen in
Beton, Glas, Faserzement, Metall oder Kunststoffen ist nicht
zulässig.
4.6.2 Dächer: Zulässig sind Ziegel sowie in ausgewogenem
Verhältnis Glas und Kupfer.
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IV. VORSCHRIFTEN ÖW + FREIRÄUME 1 ZONE FÜR ÖFFENTLICHE WERKE UND ANLAGEN
Die Bauweise der öffentlichen Werke hat sich dem Bebauungs-Grundmuster des Ortskernes (Gebäudeprofile, Bauenteilung, Dachlandschaft) anzupassen.
2 GESTALTUNGSZONE
2.1 Nutzung Zulässig sind Vorgärten, Hausplätze,
Parkierungsflächen, Verkehrs- und Fussgängerflächen, usw.
2.2 Bebauung
2.2.1 Zulässig sind Gartenpavillions, Spielgeräte usw.
2.2.2 Nicht zulässig sind Garagen.
2.3 Gestaltung
2.3.1 Die Gemeinde kann unter Wahrung des privaten Eigentums
Richtlinien für die Umgestaltung ausgewählter Strassen- und
Platzräume aufstellen. Das Verfahren ist im Einzelfall unter den
Beteiligten im voraus zu regeln.
2.3.2 Die Gestaltungsrichtlinien können im einzelnen regeln:
· Erschliessung der Wohn- und Geschäftsbauten im
Umgestaltungsbereich,
· Standort, Anlage und Ausführung öffentlicher
Parkierungsflächen,
· Materialbeschaffenheit und Ausführung der Bodenbeläge,
· Standort und Ausführung von Objekten im Strassenraum
(Marktbauten, Brunnen, Sitzgelegenheiten, Beleuchtung, usw.),
· Bepflanzung entlang von Strassen und Plätzen,
· Kostenverteiler der Umgestaltung,
· Fragen des Unterhaltes.
2.4 Finanzierung
2.4.1 Die Umgestaltung öffentlicher Strassen und Plätze erfolgt
auf Kosten der Gemeinde, Vorbehalten bleiben die gesetzlichen und
reglementarischen Vorschriften über die zu leistenden
Vorteilsbeiträge.
2.4.2 Die Gemeinde kann für die Umgestaltung privater
Freiflächen Barbeträge oder Beiträge in Form von Arbeiten oder
Materiallieferungen leisten.
2.4.3 Die Kosten für das Ausarbeiten der Gestaltungsrichtlinien
gehen zu Lasten der Gemeinde.
3 FREIHALTEZONE
3.1 Nutzung
3.1.1 Zulässig sind Pflanz- und Baumgärten, Grünanlagen,
Spielplätze, Parkierungsflächen mit Rasengittersteinen.
3.1.2 Nicht zulässig sind Abstellplätze mit Hartbelag.
3.2 Bebauung
3.2.1 Zulässig sind Gartenpavillons, Spielgeräte usw.
3.2.2 Nicht zulässig sind Garagen.
3.3 Gestaltung
3.3.1 Die Freihaltezonen sind als zusammenhängende Grün- oder
Kulturflächen zu erhalten.
3.3.2 Eine Verfestigung der Freiflächen ist nur soweit
zulässig, als dies für die Erschliessung von hinterliegenden
Bauten notwendig ist.
3.4. Finanzierung
Die Gemeinde kann für den Unterhalt von Freihaltezonen
Barbeträge ausrichten oder Beiträge in Form von Arbeiten oder
Materiallieferungen leisten.
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V. VORSCHRIFTEN SCHUTZWÜRDIGKEITSKATEGORIEN
1 ALLGEMEINER TEIL
1.1 Die Bewertungen der Schutzwürdigkeit und die
Schutzbestimmungen gelten grundsätzlich für die von
öffentlichen Plätzen und Strassen einsehbaren Hauptfassaden
sowie für die Dächer und Bauten. Abweichungen von dieser
Eingrenzung, z.B. erhaltenswerte Bauteile von Nebenfassaden oder
Anbauten, sind in der Datenkartei gesondert aufgeführt.
1.2 Die Versetzung, Veränderung oder Beseitigung von
erhaltenswerten Gestaltungsmerkmalen, welche in der Datenkartei
(Blatt "Bedeutungsgehalt") aufgeführt sind, ist
gemäss den vorstehenden Verfahrensvorschriften
bewilligungspflichtig.
2 SUBSTANZ
Alle von aussen wahrnehmbaren Teile von Bauten der
Schutzkategorie "Substanz" sind grundsätzlich zu
erhalten. Die Bauten sind materialgerecht und ihrer Konstruktion
angemessen zu unterhalten. Die Gemeinde kann finanzielle
Beiträge für solche Massnahmen leisten, die über den
Bauunterhalt hinaus eine im öffentlichen Interesse liegende
Instandstellung oder Wiederherstellung zum Ziel haben. Die
Ausweitung der Schutzbestimmungen auf Teile der Innenausstattung
sowie die Prüfung der Aufnahme einzelner Bauten in das Inventar
der unter Denkmalschutz stehenden Liegenschaften bleiben im
begründeten Einzelfall vorbehalten.
3 STRUKTUR
Bauten der Schutzkategorie "Struktur" sind
grundsätzlich in der vorherrschenden Gliederung ihrer Bauteile
(Kubus, Dachgestalt, Fassadenteilung, usw.) zu erhalten bzw.
wieder herzustellen, wenn das Gebäude in wesentlichem Umfang
erneuert, um- oder ausgebaut wird.
4 GRUNDFORM
Bei Erneuerungsmassnahmen von Bauten der Schutzkategorie
"Grundform" sind die gegebenen Umrisse zu wahren, bzw.
bei Neubauten durch gleiche Kubaturen zu ersetzen. Für die
Gliederung der Fassaden von Neubauten gelten die entsprechenden
Vorschriften der Kernerneuerungszonen.
ZURÜCK ZUM ANFANG
ACHSKOTE
Höhe über Meer eines definierten Punktes der Längsachse einer
Strasse (hier die ausgemittelte Höhe der in Front der Bauten
bzw. Parzellen durchführenden Strassenachse).
ARKADE
Offener Gang im strassenseitigen Erdgeschoss einer Strassen- oder
Platzrandbebauung. Entgegen der ursprünglichen Formbezeichnung
der Arkaden als einer Reihe von offenen Bogenstellungen wird
heute im Allgemeingebrauch neben der Sonderform der Kolonnade
(Stützenfolge mit geradem Gebälk) jede hallen- oder
gangförmige Öffnung der Fassade als Arkade bezeichnet
(entspricht der Berner Laube).
AUSLUCHT
Vom Boden aufsteigender, die Dachtraufe unterbrechender Vorbau
mit einem einfachen oder mehrfach gefältelten, hier meist quer
zum Hauptfirst liegenden Satteldach.
BAUFLUCHT
Zusammenhängende Abwicklung der Fassaden einer geschlossenen
Zeilen- oder Blockbebauung. Rechtlich gesehen stellen die
verbindlich festgelegten Baufluchten eine Sonderform der Baulinie
gemäss § 86.5 des Baugesetzes dar.
BAULINIE
(Gemäss Kant. Baugesetz vom 15. Juni 1967)
BAUSUBSTANZ
Gesamtheit der für die dauernde Einrichtung eines Gebäudes
verwendeten Materialien.
BAUWEISE
Offen: Bebauung aus allseitig freistehenden Einzelhäusern.
Geschlossen: Zusammenbau von Häusern in Zeilen, Gevierten, usw.
Gemischt: Mischbebauung von offener und geschlossener Bauweise.
DATENKARTEI
Ordungsgrundlage zur Sammlung, Auswertung und Vergleichbarmachung
von Informationen
· zur architektonischen Gestalt und zur städtebaulichen
Bedeutung,
· zum historischen und kunstgeschichtlichen Wert,
· zur funktionellen und baurechtlichen Nutzung,
· zum baulichen Zustand aller Einzelbauten des Ortskerns.
Die Eintragungen in der Datenkartei basieren auf Erhebungen vor
Ort (Aufnahme Sommer 1978). Die Datenkartei kann auf der
Gemeindeverwaltung von jedermann eingesehen werden. FASSADENTEILUNG
Teilung der Fassadenflächen nach Zahl und Anordnung von in
vertikalen Achsen gereihten Maueröffnungen (Türen, Fenster) und
nach Vollgeschossen oder horizontalen Gesimsen.
FENSTERTEILUNG
Unterteilung der Fensterflächen mit vertikalen und/ oder
horizontalen Sprossen. Die früher nach regional einheitlichen
Mustern ausgebildeten Sprossen bildeten ehedem eine konstruktive
Verstärkung der Fensterflügel. Heute werden sie überwiegend (
und meistens willkürlich und zu dünn) auf die durchgehende
Fensterverglasung aufgeklebt.
FREIHALTEZONE
Die Freihaltezone hält für das Ortsbild wichtige
Freiräume und Durchblicke offen und erhaltet wichtigen
Einzelbauten oder Baugruppen den ihnen angemessenen Hof- oder
Gartenraum.
FREIRAUM
Unüberbautes Gebiet des Ortskerns, das in einer innigen und
wichtigen Beziehung zu der angrenzenden Bebauung steht. Das
Zusammenspiel von Freiräumen und Bebauung schafft das für
Gelterkinden charakteristische Ortsbild. Für dessen
Weiterbestand sind demnach wichtige Teile beider Kategorien zu
erhalten. Die Freiräume werden unterteilt in Freihaltezonen und
Gestaltungszonen.
GAUBE (Schleppgaube, Giebelgaube, Sonderformen)
Dachaufbauten mit stehenden Fenstern und allseitig anstossender
Dachhaut. Schleppgauben werden gebildet durch eine Anhebung der
Dachhaut. Giebelgauben werden gebildet durch ein eigenes, quer
zur Hauptfirstrichtung liegendes Satteldach. Sonderformen sind
die Fledermausgaube (geschwungene Erhebung in der Dachfläche mit
meist halbkreisförmiger Öffnung) und das sogenannte
"Guggehürli" (Dachaufsatz, meistens aus Kupfer, mit
halbkreisförmiger oder dreieckiger Öffnung).
GESTALTUNGSZONE
Die Gestaltungszone umfasst Freiräume, welche zwischen der
Bebauung und den öffentlichen Strassen- und Platzflächen
liegen.
GIEBELSTÄNDIG
Quer zur Bauflucht einer Gebäudegruppe oder zur
Hauptfirstrichtung eines Einzelbaues liegendes Satteldach.
KERNERHALTUNGSZONE
Einzelne Bauten und Baugruppen des Ortskerns, deren gegebene (und
in der Datenkartei aufgeführte) Gestaltmerkmale nach dem
Rahmenvorstellungen der "Bauordnung Ortskern" zu
erhalten sind.
KERNERNEUERUNGSZONE
Einzelparzellen und grössere zusammenhängende Bereiche des
Ortskerns, deren Bebauung aus Sicht des Ortsbildes nicht
erhaltenswert ist und gemäss den in den Teilplänen
niedergelegten Rahmenvorstellungen ersetzt werden kann.
KERNERGÄNZUNGSZONE
Rückwärtige, in Einzelfällen auch seitliche, beschränkt
bebaubare Hofräume im Anstoss an die Hauptbauten der Strassen-
und Platzrandbebauung des Ortskerns.
LAUBE
In der ursprünglichen Bedeutung wird mit Laube ein
halböffentlicher, offener, im Idealfall durchlaufender Gang an
der Strassenfront eines Gebäudes bezeichnet (vgl. Arkade). Die
hier angewandte Bezeichnung gilt der beim einheimischen
Bauernhaus zu beobachtenden offenen, üblicherweise in Holz
ausgeführten und aus den Boden abgestützten Konstruktion,
welche, obwohl der Aussenmauer vorgestellt, unter dem
abgeschleppten Dach des Hauptbaues liegt. Diese meist hofseitigen
Lauben dienen der vertikalen Erschliessung, dem Aufenthalt und
ebenso der Aufbewahrung und dem Trocknen von Früchten, Holz,
Wäsche, usw.
NUTZUNGSZIFFER
(gemäss Definition Zonenreglement-Normalie 5/63).
PERIMETER DES ORTSKERNS
Auf den Teilplänen eingetragene Grenzlinie zum Geltungsbereich
der Ortskernplanung.
PLATZKOTE
Höhe über Meer eines definierten Punktes als Bezugsniveau der
gesamten anschliessenden Baugruppe.
WIDERKEHR
Grösserer, aus Merkmalen der Giebelgaube und der Lukarne
entwickelter Dachaufbau, dessen Stirnseite bündig mit der
Fassadenflucht des Gebäudes liegt und die Traufe des Hauptdaches
unterbricht.
WÜRGE
Für das Baselbieterhaus charakteristische, meist im unteren
Drittel vorgenommene Aufschriftung der Sparren.
ZURÜCK ZUM ANFANG
1 AUSNAHMEN BAU- UND ZONENVORSCHRIFTEN
In Abwägung öffentlicher und privater Interessen sowie in
Würdigung besonderer Umstände eines Einzelfalles kann der
Gemeinderat der Baubewilligungsbehörde Ausnahmen von den Bau-
und Zonenvorschriften der Ortskernplanung beantragen.
2 AUSNAHMEN BAUPOLIZEIVORSCHRIFTEN
Auf Antrag des Gemeinderates kann die Bau- und
Landwirtschaftsdirektion im Planungsperimeter Ortskern Ausnahmen
von den allgemeinen Baupolizeivorschriften gestatten (Raumhöhe,
Treppenbreiten, Belichtung, Fenster, usw.)
3 STRAFEN UND MASSNAHMEN
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Baureglementes
und der darauf beruhenden weiteren Erlasse der Gemeinde werden
wie Verstösse gegen kantonale Bauvorschriften bestraft. Es
finden die §§ 135 und 136 des kantonalen Baugesetzes analog
Anwendung. Anzeigen haben durch den Gemeinderat zu erfolgen. Ist
ein den Vorschriften der Gemeinde widersprechender Zustand
geschaffen worden, kann die Bewilligungsbehörde, unter Androhung
der Ungehorsamsbestimmungen von Art. 292 des Schweiz.
Strafgesetzbuches, die Beseitigung verlangen oder diese nach
erfolgloser Mahnung auf Kosten des Fehlbaren selbst anordnen.
4 RECHTSMITTELBELEHRUNG
Beschwerdefähige Entscheide sind mit einer
Rechtsmittelbelehrung, die Frist und Instanz enthält, zu
versehen.
5 AUFHEBUNG VON VORSCHRIFTEN
Mit der Annahme dieses Baureglementes werden aufgehoben:
· Ergänzungsbestimmungen "Zone K" der
"Zonenvorschriften Ortsplanung Gelterkinden" vom
16.6.70, Regierungsratsbeschluss Nr. 2431 vom 13. Juli 1971
· Bau- und Strassenlinienplan Strehlgasse,
Regierungsratsbeschluss Nr. 3702 vom 9. November 1971
Baulinienplan Rössligasse, Regierungsratsbeschluss Nr. 3661 vom
22. Dezember 1980.
6 INKRAFTSETZUNG
Das vorliegende Baureglement und die zugehörigen Pläne treten
mit ihrer Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.
BESCHLÜSSE GEMEINDE
Beschluss des Gemeinderates: 23.12.1985/17.8.1987
Beschluss der Gemeindeversammlung: 29.1.1986/23.9.1987
Erste Planauflage: 1.4.1986 - 30.4.1986
Zweite Planauflage: 9.10.1987 - 9.11.1987
Sig. Der Gemeindepräsident: Urs Winistörfer
KANTON
Regierungsratsbeschluss Nr. 384 vom 23.1.1990
Der Landschreiber: Guggisberg
Publiziert im Amtsblatt Nr. 4 vom 25.1.1990
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