EINWOHNERGEMEINDE GELTERKINDEN
Reglement über die Kinder-und Jugendzahnpflege

Allgemeine Bestimmungen
Finanzielles
Schlussbestimmungen
Anhang zum Reglement

BESCHLUSS DER GEMEINDEVERSAMMLUNG VOM 30.04.1998

GENEHMIGT DURCH DIE VOLKSWIRTSCHAFTS-UND SANITÄTSDIREKTION AM 26.08.1998

INKRAFT SEIT 01. JANUAR 1998

Gestützt auf § 47 Absatz 1 Ziffer 2 des Gemeindegesetzes vom 28. Mai 1970 erlässt die Gemeinde Gelterkinden ein Reglement für die Kinder- und Jugendzahnpflege.

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich
Dieses Reglement enthält die ergänzenden kommunalen Bestimmungen zum Kinder- und Jugendzahnpflegegesetz vom 19. September 1996.

Art. 2 Zuständigkeit des Gemeinderates
Der Gemeinderat übt die Aufsicht über die Kinder- und Jugendzahnpflege aus und erfüllt die gesetzlichen Aufgaben, die der Gemeinde im Zusammenhang mit dem Ausschluss nicht geeigneter Zahnärzte und Zahnärztinnen (§ 4 Absatz 3 Kinder-und Jugendzahnpflegegesetz) und dem Ausschluss von Kindern und Jugendlichen von der Subventionierung (§ 11 Absatz 2 Kinder- und Jugendzahnpflegegesetz) übertragen sind. Der Gemeinderat wählt die Leitung Kinder- und Jugendzahnpflege.

Art. 3 Administrative Belange/Aufgaben der Kinder- und Jugendzahnpflege-Leitung.
Für die kommunalen administrativen Belange der Kinder- und Jugendzahnpflege, die nicht dem Gemeinderat übertragen sind, wie die administrative Zusammenarbeit mit den Eltern, mit den Zahnärztinnen und Zahnärzten, das Finanzielle, der Verkehr mit dem kantonszahnärztlichen Dienst usw. ist die Leitung Kinder- und Jugendzahnpflege zuständig. Diese orientiert die Eltern der in den Kindergarten eintretenden Kinder und die Eltern neu zuziehender Kinder über die Kinder- und Jugendzahnpflege und erfasst die Beitretenden und deren Zahnarztwahl.

Art. 4 Aufgaben der Eltern
Die Eltern melden den entsprechenden Stellen den Beitritt zur Kinder- und Jugendzahnpflege oder den Austritt, den gewählten Zahnarzt oder die gewählte Zahnärztin und eine allfällige Aenderung in der Zahnarztwahl.
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Finanzielles

Art. 5 Beitragsleistungen
Bei der Festlegung der Beitragsleistungen an die Eltern ist deren finanzielle Leistungskraft und die Kinderzahl zu berücksichtigen. Die Beitragsleistungen für kieferorthopädische und konservierende Behandlungen sind im Verteilschlüssel gemäss Anhang festgelegt. Bei Ausnahmefällen entscheidet der Gemeinderat auf Antrag der Leitung Kinder- und Jugendzahnpflege. Kosten, die durch unentschuldigte Absenzen entstehen, werden nicht subventioniert und gehen voll zu Lasten der Eltern.
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Schlussbestimmungen

Art. 6 Schlussbestimmungen
Dieses Reglement tritt nach Genehmigung durch die Gemeindeversammlung und die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion auf den 01.01.98 in Kraft.
Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 30. April 1998.
Der Präsident: Der Verwalter: sig. Michael Baader sig. Peter Plattner
Dieses Reglement wurde von der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion mit Verfügung Nr. 126 vom 26.08.98 genehmigt.
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Anhang zum Reglement über die Kinder- und Jugendzahnpflege der Gemeinde Gelterkinden
Kieferorthopädische Behandlungen (Regulierungen)
Neuer Verteilschlüssel ab 01.01.1998 (Ersetzt Schlüssel vom 14.03.1988)

Anzahl
Kinder

Einkommens-Kategorien (in 1000 Fr.)

..........

A

B

C

D

E

F

G

H

I

K

L

M

  00-24 24-27 27-30 30-33 33-36 36-48 48-60 60-72 72-100 100-128 128-156 156-...
1-2 90% 80% 70% 60% 50% 40% 30% 20% 10% 0% 0% 0%
3-4 90% 90% 80% 70% 60% 50% 40% 30% 20% 10% 0% 0%
5-6 90% 90% 90% 80% 70% 60% 50% 40% 30% 20% 10% 0%

Konservierende Behandlungen

Anzahl
Kinder

Einkommens-Kategorien (in 1000 Fr.)

..........

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

  00-33 33-36 36-39 39-42 42-45 45-48 48-51 51-54 54-57 57-60 60-72 72-...
1-2 90% 80% 70% 60% 50% 40% 30% 20% 10% 0% 0% 0%
3-4 90% 90% 80% 70% 60% 50% 40% 30% 20% 10% 0% 0%
5-6 90% 90% 90% 80% 70% 60% 50% 40% 30% 20% 10% 0%

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