Z O N E N R E G L E M E N T
GEMEINDE GELTERKINDEN

Erstmalige Genehmigung:
RRB 1168 03.04.91 (Rev. Zonenreglement)
RRB 2431 13.07.71 (Rev. Ortsplan)
RRB 3235 12.12.61 (Bau- und Zonenreglement)
Mutationen:
RRB 1651 11.06.96
RRB 1037 19.04.94
RRB 594 08.03.94
RRB 805 30.03.94
RRB 1467 05.05.92
RRB 291 08.02.00

 

1. GEBIETSAUSSCHEIDUNG (gemäss ZR 2 / 63)
Perimeter des Baugebietes E : 1, 16
(siehe Zonenplan)
Gewässer
(siehe Zonenplan)
Wasserdrucklinie ca. 3 atü
(siehe Zonenplan)
Bauerwartungszonen E : 2 (vom RR nicht genehmigt)
(siehe Zonenplan)

2. ZONENEINTEILUNG

2.1. ZONEN IM BAUGEBIET

 

KERNZONE
Innerhalb dem Perimeter der Kernzonen gelten die Bestimmungen der Ortskernplanung. siehe TZP1 (OKP / 1 / 0) und BR / 1 / 0

 

ZONE W2
    Normblatt: Ergänzungsbest.
Zonenbezeichnung und
Immissionsschutz:
Vollgeschosszahl (V.G.)
Wohnungszahl pro
Baukörper
Bebauungsziffer in %
Nutzungsziffer in %
Sockelgeschossh. in m
Fassadenhöhe in m
Gebäudehöhe in m
Gebäudelänge in m
Dachform / Material / Farbe
Dachneigung in ° a. T.
Dachaufbauten


2
frei

30
keine
1.8
6.5
9.5
23
frei
frei
zulässig gemäss Ergänzungsbest.
ZR4 / 63




ZR5 / 63
ZR5 / 63
ZR6 / 63
ZR6 / 63
ZR6 / 63








5, 7, 11, 14

6, 10





15

 

Zone WG2
    Normblatt: Ergänzungsbest.:
Zonenbezeichnung und
Immissionsschutz:
Vollgeschosszahl (V.G.)
Wohnungszahl pro
Baukörper
Bebauungsziffer in %
Nutzungsziffer in %
Sockelgeschossh. in m
Fassadenhöhe in m
Gebäudehöhe in m
Gebäudelänge in m
Dachform / Material / Farbe
Dachneigung in ° a. T.
Dachaufbauten


2
frei

30
keine
1.8
6.5
9.5
frei
frei
frei
zulässig gemäss Ergänzungsbest.





ZR5 / 63
ZR5 / 63
ZR6 / 63
ZR6 / 63
ZR6 / 63



9




5, 11, 14

6, 10





15

 

Zone WG3a
    Normblatt: Ergänzungsbest.:
Zonenbezeichnung und
Immissionsschutz:
Vollgeschosszahl (V.G.)
Wohnungszahl pro
Baukörper
Bebauungsziffer in %
Nutzungsziffer in %
Sockelgeschossh. in m
Fassadenhöhe in m
Gebäudehöhe in m
Gebäudelänge in m
Dachform / Material / Farbe
Dachneigung in ° a. T.
Dachaufbauten


3
frei

25
keine
1.8
9.5
12.5
frei
frei
frei
zulässig gemäss Ergänzungsbest.





ZR5 / 63
ZR5 / 63
ZR6 / 63
ZR6 / 63
ZR6 / 63




9




11, 14

10





15

 

Zone WG3b
    Normblatt: Ergänzungsbest.:
Zonenbezeichnung und
Immissionsschutz:
Vollgeschosszahl (V.G.)
Wohnungszahl pro
Baukörper
Bebauungsziffer in %
(zus. Geschäftsbau. siehe
Ergänzungsbestimmungen)
Nutzungsziffer in %
(zus. Geschäftsbau. siehe
Ergänzungsbestimmungen)
Sockelgeschosshöhe in m
Fassadenhöhe in m
Gebäudehöhe in m
Gebäudelänge in m
Dachform / Material / Farbe
Dachneigung in ° a. T.
Dachaufbauten


3
frei

25 (Wohnbau)


keine (Wohnbau)


1.8
9.5
12.5
frei
frei
frei
zulässig gemäss
Ergänzungsbest.





ZR5 / 63


ZR5 / 63


ZR6 / 63
ZR6 / 63
ZR6 / 63




9




8, 11





10



8

15

 

Zone G1
    Normblatt: Ergänzungsbest.:
Zonenbezeichnung und
Immissionsschutz:
Vollgeschosszahl (V.G.)
Wohnungszahl pro
Baukörper
Bebauungsziffer in %
Nutzungsziffer in %
Sockelgeschosshöhe in m
Fassadenhöhe in m
Gebäudehöhe in m
Gebäudelänge in m
Dachform / Material / Farbe
Dachneigung in ° a. T.
Dachaufbauten




frei


keine
keine
frei
frei
10.0
frei
frei
frei
zulässig
innerhalb
Gebäude-
profil
ZR4 / 63


ZR4 / 63

ZR5 / 63
ZR5 / 63
ZR6 / 63
ZR6 / 63
ZR6 / 63






12


12

12

12
12
12
12
12
12
12


 

Zone G2
    Normblatt: Ergänzungsbest.:
Zonenbezeichnung und
Immissionsschutz:
Vollgeschosszahl (V.G.)
Wohnungszahl pro
Baukörper
Bebauungsziffer in %
Nutzungsziffer in %
Sockelgeschosshöhe in m
Fassadenhöhe in m
Gebäudehöhe in m
Gebäudelänge in m
Dachform / Material / Farbe
Dachneigung in ° a. T.
Dachaufbauten



frei


keine
keine
frei
frei
15.0
frei
frei
frei
zulässig
innerhalb
Gebäudeprofil
ZR4 / 63


ZR4 / 63

ZR5 / 63
ZR5 / 63
ZR6 / 63
ZR6 / 63
ZR6 / 63





12


12

12

12
12
12
12
12
12
12

 

Zone G3
    Normblatt: Ergänzungsbest.:
Zonenbezeichnung und
Immissionsschutz:
Vollgeschosszahl (V.G.)
Wohnungszahl pro
Baukörper
Bebauungsziffer in %
Nutzungsziffer in %
Sockelgeschosshöhe in m
Fassadenhöhe in m
Gebäudehöhe in m
Gebäudelänge in m
Dachform / Material / Farbe
Dachneigung in ° a. T.
Dachaufbauten



frei


keine
keine
frei
frei
20.0
frei
frei
frei
zulässig
innerhalb
Gebäudeprofil
ZR4 / 63


ZR4 / 63

ZR5 / 63
ZR5 / 63
ZR6 / 63
ZR6 / 63
ZR6 / 63





12


12

12

12
12
12
12
12
12
12

2.2 ZONEN IM GANZEN GEMEINDEBANN
Zone für öffentliche Werke und Anlagen
(Im Zonenplan mit OeWA bezeichnet)
In diesen Zonen dürfen nur öffentliche Werke und Anlagen erstellt werden. Die Bauweise wird unter Berücksichtigung der öffentlichen und privaten Interessen festgelegt. Auf das Siedlungsbild ist Rücksicht zu nehmen.
Bauzone ohne nähere Bezeichnung gem. § 80 ff. Baugesetz (Zonenplan mit SpZ bezeichnet)
Gefahrenzone bei Schiessanlagen (Im Zonenplan mit Gefahrenzone Schiessanlage bezeichnet)
Vorgartenbepflanzung (Im Zonenplan mit Vorgartenbepflanzung bezeichnet) Vorgartenbepflanzungen können nur im Rahmen eines Um- oder Neubaues verlangt werden. Der Gemeinderat erteilt von Fall zu Fall die notwendigen Weisungen. In der Regel ist ein dichter Lebhag von etwa 2.00 m Höhe anzulegen, verbunden mit hochstämmigen Bäumen im Abstand von etwa 4.00 m.
Freihaltezonen mit naturnaher Bewirtschaftung (siehe Erwägungen im RRB) (Im Zonenplan mit SPZ.NB bezeichnet)
1. Die Freihaltung und Pflege der naturnahen Freiräume längs dem Geleisekörper der Bahn erfolgt in Abstimmung mit den Bedürfnissen des Bahnbetriebes.
2. Die Freiräume längs Gewässern sind grundsätzlich naturnah zu erhalten, zu unterhalten oder neu anzulegen.
3. Hochbauten, Autoabstellplätze und Lagerflächen sind ausserhalb des Bahnareals im gesamten Freiraum nicht gestattet.
4. Innerhalb eines Uferstreifens von 4 m Tiefe ab Bachlinie sind bauliche Massnahmen zur Veränderung der natürlichen Geländelinie nur soweit zulässig, als diese wasserbautechnischen Anforderungen entsprechen.
5. Im weiter aussen gelegenen Freiraum sind Anböschungen sowie Bodenverfestigungen gestattet. Einfriedungen sind nur im äusseren Uferstreifen zulässig.
6. Die Gemeinde kann für den Unterhalt von naturnahen Freiräumen Barbeträge ausrichten oder Beiträge in Form von Arbeiten oder Materiallieferungen leisten.
7. Die Pflege der im Siedlungsbereich ausserhalb von Bahn und Gewässern ausgeschiedenen naturnahen Freiräumen wird im Rahmen der Nutzungsplanung Landschaft geregelt.

3. AUSNAHMEÜBERBAUUNG (ZR 9 / 63)

Quartierplan
Bestehender rechtsgültig bleibender Quartierplan. (siehe E : 13)
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B. K A N T O N A L E . N O R M A L I E N

Folgende kantonalen Normalien werden als Bestandteil dieser Zonenvorschriften mitbeschlossen:

Normblatt Nr. ZR ( 1 / 63) Verfahren und Erläuterungen
Normblatt Nr. ZR ( 4 / 63) Immissionsschutz
Normblatt Nr. ZR ( 5 / 63) Bauliche Nutzung
Normblatt Nr. ZR ( 6 / 63) Gebäudeprofil
Normblatt Nr. ZR ( 8 / 63) Garagen und Abstellplätze
Normblatt Nr. ZR ( 9 / 63) Ausnahmen
Bei allfälligen Widersprüchen zum kantonalen Baugesetz vom 15. Juni 1967 und zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 gehen diese Bestimmungen den kantonalen Normalien vor.
Die Bestimmungen der Eidg. Lärmschutzverordnung vom 15.12.1986 bleiben vorbehalten. (siehe E : 4)
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C. E R G Ä N Z U N G S B E S T I M M U N G E N

1. BAUGEBIET (siehe Erwägungen RRB)
Das Baugebiet umfasst die bestehenden Siedlungsteile sowie unüberbaute Flächen für den voraussichtlichen Siedlungsbedarf der nächsten 15 Jahre. Für das Baugebiet gilt zusätzlich das Erschliessungszonen-Reglement der Gemeinde.

2. BAUERWARTUNGSZONEN
(siehe Zonenplan) (vom RR nicht genehmigt, siehe Erwägungen RRB)
2.1 Die Bauerwartungszonen legen fest, wo das Baugebiet erweitert werden soll, wenn dafür ein Bedarf besteht.
2.2 Bauerwartungszonen bleiben vorerst der landwirtschaftlichen Nutzung vorbehalten. Es darf nichts vorgenommen werden, was eine spätere bauliche Nutzung erschwert.

3. KANALISATIONSRAYON
Der Kanalisationsrayon umfasst sämtliche Flächen, welche im Kanalisationsprojekt einen Abflussquotienten von mindestens 0.25 aufweisen.

4. LÄRMSCHUTZ (siehe Erwägungen RRB)
Im Konfliktbereich Schiesslärm/Eisenbahnlärm zu Siedlungsgebieten müssen die Belastungsgrenzwerte gemäss Lärmschutzverordnung eingehalten werden.

5. ZONE W2 / WG2 : NUTZUNGSANRECHNUNG FREIRÄUME
Wo die Zonen W2, WG2 an naturnahe Freiräume längs Gewässer stossen, darf der im Freiraum liegende Parzellenanteil der Bebauungsziffer zugerechnet werden.

6. ZONE W2 / WG2 : ABGRABUNGEN AN VOLLGESCHOSSEN
Abgrabungen zur Freistellung von Vollgeschossen sind vorbehältlich der entsprechenden Bestimmungen zum Sockelgeschoss möglich. An Fassadenabschnitten, deren Geschossböden nicht über dem äusseren Terrain liegen, dürfen keine dauernd bewohnten Räume anstossen.

7. ZONE W2 : TREPPENBAUWEISE
Gestützt auf die allgemeinen Ausnahmebestimmungen von Normblatt ZR 9 / 63 können in Zone W2 bei schwierigen topographischen Verhältnissen Treppenbauten erstellt werden. Dabei darf von den Vorschriften über die Bebauungsziffer abgewichen werden.

8. ZONE WG3b : GESCHÄFTS- UND KLEINGEWERBEBAUTEN (siehe Erwägungen RRB)
In der Zone WG3b darf für eingeschossige Geschäfts- und Kleingewerbebauten die zulässige Bebauungsziffer um 25 % auf insgesamt 50 % erhöht werden. Für diese Bauten sind begrünte Flachdächer gestattet.

9. ZR 4 / 63 : WOHN- / GESCHÄFTSZONE WG (siehe Erwägungen RRB)
In Abweichung zum Normblatt ZR 4 / 63, Ziffer 2, gelten für die Zone WG folgende Bestimmungen:
9.1 In den Zonen WG sind Wohnbauten sowie Geschäfts-, Dienstleistungs- wie gewerbliche Kleinbetriebe mit wenig störenden maschinellen Einrichtungen sowie geringem Verkehrsaufkommen zugelassen.
9.2 Die Baubewilligungsbehörde kann besondere Massnahmen zur Verminderung von Lärm-, Geruchs- und Staubemissionen verlangen.
9.3 Nicht zugelassen sind: Offene Lagerplätze, Fabrikation im Freien, Autoreparaturwerkstätten und Tankstellen, Abstellplätze für Altautos und dergleichen.

10. ZR 6 / 63, GARAGEN IM SOCKELGESCHOSS
Pro Baukörper darf eine Garageabfahrt, *gegebenenfalls zusätzlich mit einem Hauseingang*, abgegraben werden. Das Mass der Kronenbreite darf dabei folgende Werte nicht überschreiten:
In den Zonen W2 und WG2: 5.50 m
In den Zonen WG3a und WG3b: Breite einer Stirnfassade (auch an einer Längsseite zulässig).
*Mutation Nr. 16 vom Regierungsrat genehmigt am 11.06.96, RRB 1651.

11. ZR 8 / 63, NUTZFLÄCHE DER GARAGEN
In Abweichung von Normblatt ZR 8 / 63, Ziff. 2 gilt für Ein- und Zweifamilienhäuser folgende Bestimmungen:
Die nicht zur baulichen Nutzung zählende Grundfläche der Garagen darf höchstens 5 % der massgebenden Parzellenfläche, jedoch nicht mehr als 35 m 2 betragen.

12. ZONE G1, G2, G3, BESTEHENDE WOHNBAUTEN
Bestehende Wohnbauten können umgebaut oder angemessen erweitert werden. Massgebend sind dabei die Vorschriften der Zone W2.

13. QUARTIERPLANUNGEN
13.1 Die Aufstellung von Quartierplänen ist grundsätzlich in jeder Bauzone möglich, wobei von allen Vorschriften der Basiszone abgewichen werden kann, wenn es die Umstände als richtig erscheinen lassen. Besondere Beachtung ist dabei folgenden Kriterien zu schenken:
- der nachbarlichen Beeinträchtigung
- dem Ortsbild
- dem Landschaftsbild
- der Kapazität der Zufahrtsstrassen
- der Kapazität der anschliessenden und zu erstellenden Werkleitungen (GWP/GKP)
13.2 Von Privaten eingereichte Quartierpläne sind durch einen neutralen Experten zu Lasten des Gesuchstellers begutachtet zu lassen, bevor sie der Gemeindeversammlung unterbreitet werden. Im übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des Baugesetzes.

14. NUTZUNGSERHÖHUNG BEI VERDICHTETER BAUWEISE
14.1 In den Zonen W2, WG2 und WG3a kann der Gemeinderat für Bauvorhaben mit verdichteter Bauweise der Baubewilligungsbehörde eine Erhöhung der Bebauungsziffer bis auf 30 % beantragen.
14.2 Ausnahmeanträge werden, gestützt auf ZR 9 / 63, nur für grössere zusammenhängende Projekte geprüft.

15. DACHAUFBAUTEN
15.1. AUFBAUTEN BEI GENEIGTEN DÄCHERN (siehe Erwägungen RRB)
Dachaufbauten sind auf jeweils gegenüberliegenden Dächern in Form von Gauben oder Lukarnen zulässig. Die Lage und Grösse der Aufbauten ist auf die Dachfläche sowie auf die unterliegende Fassade abzustimmen. Die max. Breite pro Aufbau beträgt 2.00 m. Die Zusammenfassung mehrerer Gauben oder Lukarnen zu einem Aufbau ist nicht gestattet.
15.2. AUFBAUTEN BEI FLACHDÄCHERN
Die Höhe der Aufbauten darf, gemessen ab Oberkante Decke bis Oberkante Dachkonstruktion des Aufbaues, maximal 3.50 m betragen. Die geschlossenen Bauteile der Aufbauten müssen um das Mass ihrer Höhe hinter der Fassadenflucht liegen. Bei massiven Brüstungen wird die Höhe ab Oberkante Brüstung gemessen. Eine solche Brüstung darf im Maximum 1.0 m hoch sein. Treppenhäuser, Liftaufbauten und dergleichen sind von dieser Regelung ausgenommen.

16. BAUGEBIETSETAPPIERUNG
16.1. Das Baugebiet ist unterteilt in zwei Etappen.
16.2. Das Baugebiet erster Etappe entspricht der Bauzone gemäss Art. 15 RPG.
16.3. Das Baugebiet zweiter Etappe gilt als Reservefläche, im Sinne von Art. 18.2 RPG, die bis zum Planungshorizont voraussichtlich nicht beansprucht wird. Es bleibt bis zu einer Umwandlung in Baugebiet erster Etappe der landwirtschaftlichen Bodennutzung vorbehalten. Es darf nichts unternommen werden, was eine spätere bauliche Nutzung erschwert.
16.4. Die Umwandlung von Baugebiet zweiter in Baugebiet erster Etappe erfolgt gemäss den Paragraphen 3 ff BauG.
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