Z O N E N R
E G L E M E N T
|
1.
GEBIETSAUSSCHEIDUNG (gemäss ZR 2 / 63) 2. ZONENEINTEILUNG 2.1. ZONEN IM BAUGEBIET |
KERNZONE |
Innerhalb dem Perimeter der Kernzonen gelten die Bestimmungen der Ortskernplanung. siehe TZP1 (OKP / 1 / 0) und BR / 1 / 0 |
ZONE W2 |
Normblatt: | Ergänzungsbest. | ||
Zonenbezeichnung
und Immissionsschutz: Vollgeschosszahl (V.G.) Wohnungszahl pro Baukörper Bebauungsziffer in % Nutzungsziffer in % Sockelgeschossh. in m Fassadenhöhe in m Gebäudehöhe in m Gebäudelänge in m Dachform / Material / Farbe Dachneigung in ° a. T. Dachaufbauten |
2 frei 30 keine 1.8 6.5 9.5 23 frei frei zulässig gemäss Ergänzungsbest. |
ZR4 / 63 ZR5 / 63 ZR5 / 63 ZR6 / 63 ZR6 / 63 ZR6 / 63 |
5, 7, 11, 14 6, 10 15 |
Zone WG2 |
Normblatt: | Ergänzungsbest.: | ||
Zonenbezeichnung
und Immissionsschutz: Vollgeschosszahl (V.G.) Wohnungszahl pro Baukörper Bebauungsziffer in % Nutzungsziffer in % Sockelgeschossh. in m Fassadenhöhe in m Gebäudehöhe in m Gebäudelänge in m Dachform / Material / Farbe Dachneigung in ° a. T. Dachaufbauten |
2 frei 30 keine 1.8 6.5 9.5 frei frei frei zulässig gemäss Ergänzungsbest. |
ZR5 / 63 ZR5 / 63 ZR6 / 63 ZR6 / 63 ZR6 / 63 |
9 5, 11, 14 6, 10 15 |
Zone WG3a |
Normblatt: | Ergänzungsbest.: | ||
Zonenbezeichnung
und Immissionsschutz: Vollgeschosszahl (V.G.) Wohnungszahl pro Baukörper Bebauungsziffer in % Nutzungsziffer in % Sockelgeschossh. in m Fassadenhöhe in m Gebäudehöhe in m Gebäudelänge in m Dachform / Material / Farbe Dachneigung in ° a. T. Dachaufbauten |
3 frei 25 keine 1.8 9.5 12.5 frei frei frei zulässig gemäss Ergänzungsbest. |
ZR5 / 63 ZR5 / 63 ZR6 / 63 ZR6 / 63 ZR6 / 63 |
9 11, 14 10 15 |
Zone WG3b |
Normblatt: | Ergänzungsbest.: | ||
Zonenbezeichnung und Immissionsschutz: Vollgeschosszahl (V.G.) Wohnungszahl pro Baukörper Bebauungsziffer in % (zus. Geschäftsbau. siehe Ergänzungsbestimmungen) Nutzungsziffer in % (zus. Geschäftsbau. siehe Ergänzungsbestimmungen) Sockelgeschosshöhe in m Fassadenhöhe in m Gebäudehöhe in m Gebäudelänge in m Dachform / Material / Farbe Dachneigung in ° a. T. Dachaufbauten |
3 frei 25 (Wohnbau) keine (Wohnbau) 1.8 9.5 12.5 frei frei frei zulässig gemäss Ergänzungsbest. |
ZR5 / 63 ZR5 / 63 ZR6 / 63 ZR6 / 63 ZR6 / 63 |
9 8, 11 10 8 15 |
Zone G1 |
Normblatt: | Ergänzungsbest.: | ||
Zonenbezeichnung und Immissionsschutz: Vollgeschosszahl (V.G.) Wohnungszahl pro Baukörper Bebauungsziffer in % Nutzungsziffer in % Sockelgeschosshöhe in m Fassadenhöhe in m Gebäudehöhe in m Gebäudelänge in m Dachform / Material / Farbe Dachneigung in ° a. T. Dachaufbauten |
frei keine keine frei frei 10.0 frei frei frei zulässig innerhalb Gebäude- profil |
ZR4 / 63 ZR4 / 63 ZR5 / 63 ZR5 / 63 ZR6 / 63 ZR6 / 63 ZR6 / 63 |
12 12 12 12 12 12 12 12 12 12 |
Zone G2 |
Normblatt: | Ergänzungsbest.: | ||
Zonenbezeichnung und Immissionsschutz: Vollgeschosszahl (V.G.) Wohnungszahl pro Baukörper Bebauungsziffer in % Nutzungsziffer in % Sockelgeschosshöhe in m Fassadenhöhe in m Gebäudehöhe in m Gebäudelänge in m Dachform / Material / Farbe Dachneigung in ° a. T. Dachaufbauten |
frei keine keine frei frei 15.0 frei frei frei zulässig innerhalb Gebäudeprofil |
ZR4 / 63 ZR4 / 63 ZR5 / 63 ZR5 / 63 ZR6 / 63 ZR6 / 63 ZR6 / 63 |
12 12 12 12 12 12 12 12 12 12 |
Zone G3 |
Normblatt: | Ergänzungsbest.: | ||
Zonenbezeichnung und Immissionsschutz: Vollgeschosszahl (V.G.) Wohnungszahl pro Baukörper Bebauungsziffer in % Nutzungsziffer in % Sockelgeschosshöhe in m Fassadenhöhe in m Gebäudehöhe in m Gebäudelänge in m Dachform / Material / Farbe Dachneigung in ° a. T. Dachaufbauten |
frei keine keine frei frei 20.0 frei frei frei zulässig innerhalb Gebäudeprofil |
ZR4 / 63 ZR4 / 63 ZR5 / 63 ZR5 / 63 ZR6 / 63 ZR6 / 63 ZR6 / 63 |
12 12 12 12 12 12 12 12 12 12 |
2.2 ZONEN IM GANZEN
GEMEINDEBANN
Zone für öffentliche Werke und Anlagen (Im Zonenplan mit OeWA
bezeichnet)
In diesen Zonen dürfen nur öffentliche Werke und Anlagen
erstellt werden. Die Bauweise wird unter Berücksichtigung der
öffentlichen und privaten Interessen festgelegt. Auf das
Siedlungsbild ist Rücksicht zu nehmen.
Bauzone ohne nähere Bezeichnung gem. § 80 ff. Baugesetz
(Zonenplan mit SpZ bezeichnet)
Gefahrenzone bei Schiessanlagen (Im Zonenplan mit Gefahrenzone
Schiessanlage bezeichnet)
Vorgartenbepflanzung (Im Zonenplan mit Vorgartenbepflanzung
bezeichnet) Vorgartenbepflanzungen können nur im Rahmen eines
Um- oder Neubaues verlangt werden. Der Gemeinderat erteilt von
Fall zu Fall die notwendigen Weisungen. In der Regel ist ein
dichter Lebhag von etwa 2.00 m Höhe anzulegen, verbunden mit
hochstämmigen Bäumen im Abstand von etwa 4.00 m.
Freihaltezonen mit naturnaher Bewirtschaftung (siehe
Erwägungen im RRB) (Im Zonenplan mit SPZ.NB bezeichnet)
1. Die Freihaltung und Pflege der naturnahen Freiräume längs
dem Geleisekörper der Bahn erfolgt in Abstimmung mit den
Bedürfnissen des Bahnbetriebes.
2. Die Freiräume längs Gewässern sind grundsätzlich naturnah
zu erhalten, zu unterhalten oder neu anzulegen.
3. Hochbauten, Autoabstellplätze und Lagerflächen sind
ausserhalb des Bahnareals im gesamten Freiraum nicht gestattet.
4. Innerhalb eines Uferstreifens von 4 m Tiefe ab Bachlinie sind
bauliche Massnahmen zur Veränderung der natürlichen
Geländelinie nur soweit zulässig, als diese
wasserbautechnischen Anforderungen entsprechen.
5. Im weiter aussen gelegenen Freiraum sind Anböschungen sowie
Bodenverfestigungen gestattet. Einfriedungen sind nur im
äusseren Uferstreifen zulässig.
6. Die Gemeinde kann für den Unterhalt von naturnahen
Freiräumen Barbeträge ausrichten oder Beiträge in Form von
Arbeiten oder Materiallieferungen leisten.
7. Die Pflege der im Siedlungsbereich ausserhalb von Bahn und
Gewässern ausgeschiedenen naturnahen Freiräumen wird im Rahmen
der Nutzungsplanung Landschaft geregelt.
3. AUSNAHMEÜBERBAUUNG (ZR 9 / 63)
Quartierplan
Bestehender rechtsgültig bleibender Quartierplan. (siehe E : 13)
zurück
B. K A N T O N A L E . N O R M A L I E N
Folgende kantonalen Normalien werden als Bestandteil dieser Zonenvorschriften mitbeschlossen:
Normblatt Nr. ZR ( 1 / 63)
Verfahren und Erläuterungen
Normblatt Nr. ZR ( 4 / 63) Immissionsschutz
Normblatt Nr. ZR ( 5 / 63) Bauliche Nutzung
Normblatt Nr. ZR ( 6 / 63) Gebäudeprofil
Normblatt Nr. ZR ( 8 / 63) Garagen und Abstellplätze
Normblatt Nr. ZR ( 9 / 63) Ausnahmen
Bei allfälligen Widersprüchen zum kantonalen Baugesetz vom 15.
Juni 1967 und zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni
1979 gehen diese Bestimmungen den kantonalen Normalien vor.
Die Bestimmungen der Eidg. Lärmschutzverordnung vom 15.12.1986
bleiben vorbehalten. (siehe E : 4)
zurück
C. E R G Ä N Z U N G S B E S T I M M U N G E N
1. BAUGEBIET (siehe Erwägungen
RRB)
Das Baugebiet umfasst die bestehenden Siedlungsteile sowie
unüberbaute Flächen für den voraussichtlichen Siedlungsbedarf
der nächsten 15 Jahre. Für das Baugebiet gilt zusätzlich das
Erschliessungszonen-Reglement der Gemeinde.
2. BAUERWARTUNGSZONEN
(siehe Zonenplan) (vom RR nicht genehmigt, siehe Erwägungen RRB)
2.1 Die Bauerwartungszonen legen fest, wo das Baugebiet erweitert
werden soll, wenn dafür ein Bedarf besteht.
2.2 Bauerwartungszonen bleiben vorerst der landwirtschaftlichen
Nutzung vorbehalten. Es darf nichts vorgenommen werden, was eine
spätere bauliche Nutzung erschwert.
3. KANALISATIONSRAYON
Der Kanalisationsrayon umfasst sämtliche Flächen, welche im
Kanalisationsprojekt einen Abflussquotienten von mindestens 0.25
aufweisen.
4. LÄRMSCHUTZ (siehe Erwägungen
RRB)
Im Konfliktbereich Schiesslärm/Eisenbahnlärm zu
Siedlungsgebieten müssen die Belastungsgrenzwerte gemäss
Lärmschutzverordnung eingehalten werden.
5. ZONE W2 / WG2 :
NUTZUNGSANRECHNUNG FREIRÄUME
Wo die Zonen W2, WG2 an naturnahe Freiräume längs Gewässer
stossen, darf der im Freiraum liegende Parzellenanteil der
Bebauungsziffer zugerechnet werden.
6. ZONE W2 / WG2 : ABGRABUNGEN AN
VOLLGESCHOSSEN
Abgrabungen zur Freistellung von Vollgeschossen sind
vorbehältlich der entsprechenden Bestimmungen zum Sockelgeschoss
möglich. An Fassadenabschnitten, deren Geschossböden nicht
über dem äusseren Terrain liegen, dürfen keine dauernd
bewohnten Räume anstossen.
7. ZONE W2 : TREPPENBAUWEISE
Gestützt auf die allgemeinen Ausnahmebestimmungen von Normblatt
ZR 9 / 63 können in Zone W2 bei schwierigen topographischen
Verhältnissen Treppenbauten erstellt werden. Dabei darf von den
Vorschriften über die Bebauungsziffer abgewichen werden.
8. ZONE WG3b : GESCHÄFTS- UND
KLEINGEWERBEBAUTEN (siehe Erwägungen RRB)
In der Zone WG3b darf für eingeschossige Geschäfts- und
Kleingewerbebauten die zulässige Bebauungsziffer um 25 % auf
insgesamt 50 % erhöht werden. Für diese Bauten sind begrünte
Flachdächer gestattet.
9. ZR 4 / 63 : WOHN- /
GESCHÄFTSZONE WG (siehe Erwägungen RRB)
In Abweichung zum Normblatt ZR 4 / 63, Ziffer 2, gelten für die
Zone WG folgende Bestimmungen:
9.1 In den Zonen WG sind Wohnbauten sowie Geschäfts-,
Dienstleistungs- wie gewerbliche Kleinbetriebe mit wenig
störenden maschinellen Einrichtungen sowie geringem
Verkehrsaufkommen zugelassen.
9.2 Die Baubewilligungsbehörde kann besondere Massnahmen zur
Verminderung von Lärm-, Geruchs- und Staubemissionen verlangen.
9.3 Nicht zugelassen sind: Offene Lagerplätze, Fabrikation im
Freien, Autoreparaturwerkstätten und Tankstellen, Abstellplätze
für Altautos und dergleichen.
10. ZR 6 / 63, GARAGEN IM
SOCKELGESCHOSS
Pro Baukörper darf eine Garageabfahrt, *gegebenenfalls
zusätzlich mit einem Hauseingang*, abgegraben werden. Das Mass
der Kronenbreite darf dabei folgende Werte nicht überschreiten:
In den Zonen W2 und WG2: 5.50 m
In den Zonen WG3a und WG3b: Breite einer Stirnfassade (auch an
einer Längsseite zulässig).
*Mutation Nr. 16 vom Regierungsrat genehmigt am 11.06.96, RRB
1651.
11. ZR 8 / 63, NUTZFLÄCHE DER
GARAGEN
In Abweichung von Normblatt ZR 8 / 63, Ziff. 2 gilt für Ein- und
Zweifamilienhäuser folgende Bestimmungen:
Die nicht zur baulichen Nutzung zählende Grundfläche der
Garagen darf höchstens 5 % der massgebenden Parzellenfläche,
jedoch nicht mehr als 35 m 2 betragen.
12. ZONE G1, G2, G3, BESTEHENDE
WOHNBAUTEN
Bestehende Wohnbauten können umgebaut oder angemessen erweitert
werden. Massgebend sind dabei die Vorschriften der Zone W2.
13. QUARTIERPLANUNGEN
13.1 Die Aufstellung von Quartierplänen ist grundsätzlich in
jeder Bauzone möglich, wobei von allen Vorschriften der
Basiszone abgewichen werden kann, wenn es die Umstände als
richtig erscheinen lassen. Besondere Beachtung ist dabei
folgenden Kriterien zu schenken:
- der nachbarlichen Beeinträchtigung
- dem Ortsbild
- dem Landschaftsbild
- der Kapazität der Zufahrtsstrassen
- der Kapazität der anschliessenden und zu erstellenden
Werkleitungen (GWP/GKP)
13.2 Von Privaten eingereichte Quartierpläne sind durch einen
neutralen Experten zu Lasten des Gesuchstellers begutachtet zu
lassen, bevor sie der Gemeindeversammlung unterbreitet werden. Im
übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des
Baugesetzes.
14. NUTZUNGSERHÖHUNG BEI
VERDICHTETER BAUWEISE
14.1 In den Zonen W2, WG2 und WG3a kann der Gemeinderat für
Bauvorhaben mit verdichteter Bauweise der Baubewilligungsbehörde
eine Erhöhung der Bebauungsziffer bis auf 30 % beantragen.
14.2 Ausnahmeanträge werden, gestützt auf ZR 9 / 63, nur für
grössere zusammenhängende Projekte geprüft.
15. DACHAUFBAUTEN
15.1. AUFBAUTEN BEI GENEIGTEN DÄCHERN (siehe Erwägungen RRB)
Dachaufbauten sind auf jeweils gegenüberliegenden Dächern in
Form von Gauben oder Lukarnen zulässig. Die Lage und Grösse der
Aufbauten ist auf die Dachfläche sowie auf die unterliegende
Fassade abzustimmen. Die max. Breite pro Aufbau beträgt 2.00 m.
Die Zusammenfassung mehrerer Gauben oder Lukarnen zu einem Aufbau
ist nicht gestattet.
15.2. AUFBAUTEN BEI FLACHDÄCHERN
Die Höhe der Aufbauten darf, gemessen ab Oberkante Decke bis
Oberkante Dachkonstruktion des Aufbaues, maximal 3.50 m betragen.
Die geschlossenen Bauteile der Aufbauten müssen um das Mass
ihrer Höhe hinter der Fassadenflucht liegen. Bei massiven
Brüstungen wird die Höhe ab Oberkante Brüstung gemessen. Eine
solche Brüstung darf im Maximum 1.0 m hoch sein. Treppenhäuser,
Liftaufbauten und dergleichen sind von dieser Regelung
ausgenommen.
16. BAUGEBIETSETAPPIERUNG
16.1. Das Baugebiet ist unterteilt in zwei Etappen.
16.2. Das Baugebiet erster Etappe entspricht der Bauzone gemäss
Art. 15 RPG.
16.3. Das Baugebiet zweiter Etappe gilt als Reservefläche, im
Sinne von Art. 18.2 RPG, die bis zum Planungshorizont
voraussichtlich nicht beansprucht wird. Es bleibt bis zu einer
Umwandlung in Baugebiet erster Etappe der landwirtschaftlichen
Bodennutzung vorbehalten. Es darf nichts unternommen werden, was
eine spätere bauliche Nutzung erschwert.
16.4. Die Umwandlung von Baugebiet zweiter in Baugebiet erster
Etappe erfolgt gemäss den Paragraphen 3 ff BauG.
zurück